Rechtsprechung zu § 161 BGB
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BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 33.01

Erlösauskehr im Vermögensrecht; Vermutung bei US-Pauschalentschädigungsabkommen; Zwischenverfügung über vermögensrechtlichen Anspruch; Anwartschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach US-Pauschalentschädigungsabkommen; Rückübertragung auf Bundesrepublik Deutschland nach US-Pauschalentschädigungsabkommen; Berechtigter in Fällen des US-Pauschalentschädigungsabkommens; US-Pauschalentschädigungsabkommen, Überleitung von Ansprüchen aufgrund des; US-Pauschalentschädigungsabkommen, Anwartschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland vor Anspruchsübergang; US-Pauschalentschädigungsabkommen, Antragsrücknahme vor Überleitung.

Hatte sich ein Berechtigter nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen für ein inneramerikanisches Verfahren entschieden, konnte er seinen Rückübertragungsantrag nicht mehr wirksam zurücknehmen.

In den Fällen des Anspruchsübergangs nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der in Entscheidungen der "Foreign Claims Settlement Commission of the United States" festgestellten Erbfolge.

VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 a, § 4 Abs. 2, §§ 30 a und 31 Abs. 1 d; US-Pauschalentschädigungsabkommen; BGB § 161

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BGH, 04.03.2004 - IX ZR 463/00

Wer unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet bei Pfändung des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden, wenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an Zessionare des Veräußerers den Bedingungseintritt herbeiführt.

BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 1; ZPO §§ 857 Abs. 1, 840

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BGH, 08.12.1998 - VI ZR 318/97

a) Die auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auflösend bedingt übergegangenen Schadensersatzansprüche fallen bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallgeschädigten auf diesen zurück. Der in einem Abfindungsvergleich zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer enthaltene Erlaß der Ersatzansprüche ist gegenüber dem Geschädigten unwirksam, soweit dessen Rechte dadurch vereitelt oder beeinträchtigt werden.

b) Die Hemmung der Verjährung endet gemäß § 3 Nr. 3 PflVG, auch wenn kein schriftlicher Bescheid des Versicherers vorliegt, mit dem Abschluß eines Abfindungsvergleichs, durch den die Ansprüche endgültig erledigt werden sollen.

BGB § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 852; PflVG 1965 § 3 Nr. 3 Satz 2 und 3

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BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02

Ist aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH übergegangen und werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen nachträglich unwirksam, dann bleibt der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die Beteiligten die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts nicht rückgängig machen.

EStG § 17; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 12.12.2007 - X R 17/05

1. Zur Übertragung von Anteilen an einer Vor-GmbH.

2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.

3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.

EStG 1994 § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG § 15

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BGH, 14.06.2007 - IX ZR 56/06

Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 667, 675

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BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 959, 79 EUR zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tode des Rentenbeziehers (Versicherter) auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.

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BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesener Rente - Auskunftsklage gegen Geldinstitut

1. Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, entsteht dem Rentenversicherungsträger letzterem gegenüber ein vorrangiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Abgrenzung von Abs. 3 zu Abs. 4 des § 118 SGB 6).

2. Bei unzureichendem Kontostand besteht kein Erstattungsanspruch mehr, wenn das Geldinstitut die Geldleistung durch eine Gutschrift vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers übertragen und nicht durch Verfügungen zu seinen Gunsten das Kontoguthaben unter den Wert der Gutschrift gesenkt hat (Entreicherungseinwand). Darlegungs- sowie objektive Beweislast hierfür trägt das Geldinstitut.

3. Die öffentlich-rechtliche Überlagerung der bankvertraglichen Beziehungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber erfolgt aufgrund eines gesetzlichen Vorbehalts, der alle Rechtshandlungen des Geldinstituts unwirksam werden läßt, die nach Eingang der Überweisung bezüglich eines Kontoguthabens vorgenommen werden, sofern bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

4. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage gegen das Geldinstitut zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen einen Dritten besteht erst, wenn der Entreicherungseinwand schlüssig dargelegt oder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist.

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BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 200/03

Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.

ZPO § 751 Abs. 1

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BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02

Eine unbestimmt befristete Kündigung ist regelmäßig unwirksam.

BGB §§ 564 a. F., 542 n. F.

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