Rechtsprechung zu § 1613 BGB
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BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99

a) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist.

b) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

BGB § 529 Abs. 2

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BVerfG, 12.05.1999 - 1 BvR 1988/95

Gründe: I. 1. Die - im wesentlichen auf die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG gestützte - Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Klage eines nichtehelich geborenen Kindes gegen seinen Vater ...

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