Rechtsprechung zu § 1615l BGB
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BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
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BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit über eine Anwaltshaftung wegen verspäteter Einlegung einer Berufung. Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses war ein Unterhaltsanspruch einer Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes gemäß §
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BGH, 17.01.2007 - XII ZR 104/03
Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/ 96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/ 03 - FamRZ 2005, 357 ff.).
BGB §§ 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1
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BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels hinreichender Erfolgsaussichten für ein (durchgeführtes) Berufungsverfahren, obgleich das Berufungsgericht die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.
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BVerfG, 22.06.2007 - 1 BvR 155/98
Gründe: I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführerin zu 1, der ledigen Mutter des Beschwerdeführers zu 2, gegen den Vater des Beschwerdeführers zu 2 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des ...
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BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
a) Die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut.
b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR 2/ 95 - FamRZ 1996, 796).
BGB § 1570
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BVerfG, 21.06.2000 - 1 BvR 1709/93
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Erziehungsgeld auf einen Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater nach § 1615 ...
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BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen.
Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/ 04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.
BGB § 1610 Abs. 2
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BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.
BGB §§ 1601 ff.; EStG § 33a
