Rechtsprechung zu § 1616 BGB
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BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Förderlichkeit für das Kindeswohl; Erforderlichkeit für das Kindeswohl.
Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 95, 21).
NÄG § 3 Abs. 1; BGB §§ 1355, 1616, 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c, 1618
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BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Einwilligung; Kindeswohl.
Gründe: I. Die am 21. November 1993 als Tochter der Eheleute Thorsten Jürgen R. und Alexandra R., geb. F. geborene Klägerin strebt die Änderung ihres Familiennamens von "R." in "F." an. Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Miesbach vom 24. Juli 1996 ...
GG Art. 6; NÄG § 3 Abs. 1; BGB §§ 1355, 1616, 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c, 1618
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BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.
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BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die von Eltern, die keinen Ehenamen tragen, für ihr erstes Kind getroffene Geburtsnamensbestimmung kraft Gesetzes (§ 1616 Abs. 2 Satz 3 ...
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BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01
Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.
BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1
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BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98
Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis (hier: Peru) konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen bestimmt werden (Abgrenzung zum Senatsbeschluß BGHZ 109, 1).
BGB § 1355 Abs. 2 Satz 1 (F: 1976)
