Rechtsprechung zu § 1617 BGB
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BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Förderlichkeit für das Kindeswohl; Erforderlichkeit für das Kindeswohl.

Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 95, 21).

NÄG § 3 Abs. 1; BGB §§ 1355, 1616, 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c, 1618

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BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Einwilligung; Kindeswohl.

Gründe: I. Die am 21. November 1993 als Tochter der Eheleute Thorsten Jürgen R. und Alexandra R., geb. F. geborene Klägerin strebt die Änderung ihres Familiennamens von "R." in "F." an. Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Miesbach vom 24. Juli 1996 ...

GG Art. 6; NÄG § 3 Abs. 1; BGB §§ 1355, 1616, 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c, 1618

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BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.

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EuGH, 27.04.2006 - C-96/04

"Vorabentscheidungsersuchen - Bestimmung des Nachnamens eines Kindes - Verfahren zur Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen der Elternteile - Unzuständigkeit des Gerichtshofes"

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für eine Beantwortung der vom Amtsgericht Niebüll in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2003 gestellten Frage nicht zuständig.

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BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis (hier: Peru) konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen bestimmt werden (Abgrenzung zum Senatsbeschluß BGHZ 109, 1).

BGB § 1355 Abs. 2 Satz 1 (F: 1976)

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BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht.

b) Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa: "Schmitz").

c) Eine konkrete, d. h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.

GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 12, 1626 Abs. 1

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BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05

Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.

Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.

BGB §§ 1355, 138, 242

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BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03

Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.

Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.

BVFG § 6 Abs. 2

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BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann.

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BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ihrem eigenen Antrag stattgeben.

Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.

PStG § 49 Abs. 2; EGBGB Art. 224 § 3; BGB § 1617 c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 1618 Satz 6

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