Rechtsprechung zu § 1626 BGB
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BFH, 22.06.2004 - VII R 16/02
Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a. F. auf die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 Abs. 1, § 1664 BGB sein.
AnfG (a. F.) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7; AO 1977 § 191 Abs. 1; FGO § 53 Abs. 2, § 54, § 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 Satz 1; BGB § 166 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1, § 1664; ZPO (a. F.) § 182
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BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht.
b) Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa: "Schmitz").
c) Eine konkrete, d. h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.
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BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
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BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
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BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04
a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.
b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.
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BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 38/03 R
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - auswärtige Unterbringung eines Minderjährigen - Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte in angemessener Zeit - Unzumutbarkeit der Verweisung auf die elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen
Tatbestand: Im Streit ist die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 20. Oktober bis 31. Dezember 1997.
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BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 492/99
Arbeitsbefreiung bei Niederkunft der Lebensgefährtin
Ein Angestellter einer Landesversicherungsanstalt in den neuen Bundesländern kann weder nach § 616 BGB iVm § 52 Abs. 1 Buchst a BAT-TgRV-O noch nach § 52 Abs. 3 Unterabs 1 BAT-TgRV-O bezahlte Freistellung aus Anlaß der Niederkunft seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin verlangen. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 und Art 6 GG.
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BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/ 01 - FamRZ 2003, 445 ff.).
BGB §§ 1603 Abs. 2, 1612 b Abs. 5, 1684 Abs. 1
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BVerfG, 08.12.2004 - 1 BvR 1417/02
Gründe: I. Der am 24. Februar 1997 geborene Beschwerdeführer zu 1 ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu 2 und des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens. Die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Gegenstand der von der Beschwerdeführerin zu 2 für sich selbst und ...
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BVerwG, 29.12.2000 - 5 B 217.99
Sozialhilfe
Sozialhilfe für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Haltung eines Kraftfahrzeugs, Finanzierung der - mit Sozialhilfemitteln
Die Haltung eines Kraftfahrzeugs ist kein unwirtschaftliches Verhalten i. S. v. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, wenn sie, wie im Streitfall, mit Sozialhilfemitteln für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Haushaltsvorstandes bis zu ein Halb und des Ehegatten und der haushaltsangehörigen Kinder unter zehn Jahren bis zu 30 v. H. finanziert werden kann.
BSHG § 25 Abs. 2 Nr. 2
