Rechtsprechung zu § 1626 BGB
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BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R

Vormerkung von Kindererziehungszeiten/ Berücksichtigungszeiten im Ausland - Lehrtätigkeit eines Beamten in einer ausländischen Schule - Quasi-Entsendung - Arbeitsmarkturlaub

Tatbestand: Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, Tatbestände weiterer Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen einer Kindererziehung in Chile vorzumerken.

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BFH, 01.07.2003 - VIII R 45/01

Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in das die Steuerfestsetzung betreffende Urteil nicht aufzunehmen.

AO 1977 § 45 Abs. 2 Satz 1, § 254, § 265; ZPO § 780, § 781, § 785; BGB § 1629a

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BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02

Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Übernahme der Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung.

Beiträge zu einer Familienhaftpflichtversicherung sind jedenfalls bei Familien mit minderjährigen Kindern nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG einkommensmindernd zu berücksichtigen.

BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3

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BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.

Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a. F.

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BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

Das öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität muss regelmäßig zurücktreten, wenn ein Kind aus religiöser Überzeugung seinem Vornamen einen ihm als "Taufnamen" beigegebenen Vornamen voranstellen will.

NÄG §§ 3, 11; BGB § 1757 Abs. 4

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BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis; Wegfall der Asylberechtigung; Aufenthaltsberechtigung; kleinere Straftaten; Ausweisungsgrund; getrennt lebender nichtehelicher Vater; nichteheliches Kind; Familienschutz; Sperrwirkung der Abschiebung.

Der Widerruf einer nach § 68 AsylVfG erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist bei Wegfall der Asylberechtigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG unter Berücksichtigung der Zeiten seiner asylbedingten Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

GG Art. 6; EMRK Art. 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4; AsylVfG § 68

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BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.

BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1

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BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zugunsten des mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes.

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BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule)

b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten volljährigen Kindern.

BGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2

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BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

1. Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.

2. Die Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.

EStG § 33 Abs. 1; BGB § 1711; GG Art. 6 Abs. 1

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