Rechtsprechung zu § 1627 BGB
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BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
a) Die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut.
b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR 2/ 95 - FamRZ 1996, 796).
BGB § 1570
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BVerwG, 29.12.2000 - 5 B 217.99
Sozialhilfe
Sozialhilfe für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Haltung eines Kraftfahrzeugs, Finanzierung der - mit Sozialhilfemitteln
Die Haltung eines Kraftfahrzeugs ist kein unwirtschaftliches Verhalten i. S. v. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, wenn sie, wie im Streitfall, mit Sozialhilfemitteln für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Haushaltsvorstandes bis zu ein Halb und des Ehegatten und der haushaltsangehörigen Kinder unter zehn Jahren bis zu 30 v. H. finanziert werden kann.
BSHG § 25 Abs. 2 Nr. 2
