Rechtsprechung zu § 1628 BGB
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BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02

Gründe: Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter beantragten beim Amtsgericht jeweils die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Einschulung ihres 1995 geborenen Kindes, für das sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben, wobei die Kindesmutter die E. I. Sch. (E.-Schule) und der Beschwerdeführer ...

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BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04

a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.

b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.

EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1

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BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.

Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.

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BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt.

b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln.

BGB §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2, 1629 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

Zur Frage, inwieweit die Uneinigkeit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein rechtfertigt.

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.

BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1

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