Rechtsprechung zu § 1629 BGB
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BFH, 10.10.2000 - IX R 11/97
Gründe: I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden für das Streitjahr 1992 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Klägerin gehört ein Zweifamilienhaus, in dem die Kläger eine Wohnung selbst nutzen; die andere Wohnung ist vermietet.
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BGH, 31.05.2000 - XII ZR 119/98
Tatbestand: Die Antragsgegnerin nimmt als Prozeßstandschafterin den Beklagten auf Kindesunterhalt ab Scheidung der Ehe in Anspruch.
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BGH, 22.09.1999 - XII ZR 250/97
Die Regelung des § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG ist auf eine vor dem 1. Juli 1998 erfolgte Rückabtretung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangener Unterhaltsansprüche entsprechend anzuwenden.
UVG § 7 F.: bis zum 1. Juli 1998; BSHG § 91 Abs. 4 Satz 1
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BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R
Familienversicherung - Ausschluß - Kind - Stammversicherter - Bescheid - Drittwirkung - Vorverfahren - notwendige Beiladung
1. Der an den Stammversicherten gerichtete, eine Familienversicherung ablehnende Bescheid kann von dem betroffenen Familienangehörigen angefochten werden. Der gegenüber dem Stammversicherten ergangene Widerspruchsbescheid ersetzt nicht das Vorverfahren gegenüber dem Familienangehörigen.
2. Der Stammversicherte ist zu einem Rechtsstreit des Familienangehörigen über Bestehen oder Nichtbestehen der Familienversicherung notwendig beizuladen.
