Rechtsprechung zu § 163 BGB
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BFH, 17.10.2001 - II R 60/99

Übernimmt der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt keine gemischte, sondern eine reine Schenkung vor. Die Schuldübernahme durch den Beschenkten steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. den §§ 8, 6 Abs. 1 BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 6 Abs. 1, § 8; BGB § 158 Abs. 1 und 2, § 163

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BGH, 29.06.2004 - IX ZR 195/03

a) § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat.

b) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluß eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann.

c) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt.

d) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden.

e) Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche.

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 3; BGB § 158, § 163, § 387, § 394

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BGH, 14.06.2007 - IX ZR 56/06

Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 667, 675

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BGH, 21.12.2006 - IX ZR 7/06

Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 InsO nicht beschränkt.

InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 110 Abs. 3

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BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 45/04 R

Altersrente für Frauen - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Vereinbarung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Befristung - Herabsetzung des Zugangsfaktors

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente (für Frauen) insoweit, als die Beklagte in ihrer Rentenhöchstwertfestsetzung den Vorleistungswert der Klägerin wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um neun Kalendermonate dauerhaft um 2, 7 vH kürzte.

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BGH, 15.01.2004 - IX ZR 152/00

Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.

Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.

Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.

BGB §§ 765, 777; AGBG § 3; ZPO § 286

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BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 33.01

Erlösauskehr im Vermögensrecht; Vermutung bei US-Pauschalentschädigungsabkommen; Zwischenverfügung über vermögensrechtlichen Anspruch; Anwartschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach US-Pauschalentschädigungsabkommen; Rückübertragung auf Bundesrepublik Deutschland nach US-Pauschalentschädigungsabkommen; Berechtigter in Fällen des US-Pauschalentschädigungsabkommens; US-Pauschalentschädigungsabkommen, Überleitung von Ansprüchen aufgrund des; US-Pauschalentschädigungsabkommen, Anwartschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland vor Anspruchsübergang; US-Pauschalentschädigungsabkommen, Antragsrücknahme vor Überleitung.

Hatte sich ein Berechtigter nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen für ein inneramerikanisches Verfahren entschieden, konnte er seinen Rückübertragungsantrag nicht mehr wirksam zurücknehmen.

In den Fällen des Anspruchsübergangs nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der in Entscheidungen der "Foreign Claims Settlement Commission of the United States" festgestellten Erbfolge.

VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 a, § 4 Abs. 2, §§ 30 a und 31 Abs. 1 d; US-Pauschalentschädigungsabkommen; BGB § 161

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BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05

Dem Zessionar von künftigen Mietzinsforderungen kann gemäß § 404 BGB auch die erst nach der Zession eingetretene eigenkapitalersetzende Funktion der Gebrauchsüberlassung entgegengehalten werden, soweit die geltend gemachten Mietzinsforderungen nach Eintritt der eigenkapitalersetzenden Funktion entstanden sind.

BGB §§ 535 Abs. 2 und 404; GmbHG §§ 32 a und 32 b

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BFH, 14.02.2007 - II R 66/05

Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1

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BFH, 16.01.2007 - IX R 69/04

1. Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-) Frist vereinbart wird.

2. Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind - bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung - als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen.

AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1

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