Rechtsprechung zu § 164 BGB
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BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

1. Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer (Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.

2. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.

UStG 1999 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1b Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2; UStDV 1999 § 31 Abs. 1, § 33 Satz 1 Nr. 4; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6 Satz 2, Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 17 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 42; FGO § 94, § 96 Abs. 1 Satz 3, § 103, § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 155; ZPO § 136 Abs. 4, § 160 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 133, § 157, § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 172 Abs. 1

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BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 38/01

Zur Eigenschaft des Bezirksleiters eines Mineraloelunternehmens als Empfangsvertreter gegenüber den Tankstellenhaltern.

BGB § 164 Abs. 1 und 3

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BGH, 08.01.2004 - VII ZR 12/03

Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen.

Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Hausverwalter im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat.

BGB § 164 Abs. 1

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BVerwG, 18.10.2000 - 8 C 13.99

Vermögensrecht

Revisionsrechtliche Überprüfung der Auslegung einer Anmeldeerklärung in eigenem oder fremdem Namen; Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze; Ermittlung des wahren Willens des Rechtsinhabers; Anforderungen an eine Vollmacht


Bei Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln durch das Tatsachengericht kann das Revisionsgericht die Auslegung einer Willenserklärung selbst vornehmen, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Von einer wirksamen Bevollmächtigung zur Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs ist auszugehen, wenn die Auslegung des Anmeldeschreibens einschließlich der darin in Bezug genommenen Schriftstücke ergibt, dass der Rechtsinhaber hinter der Anmeldung der Rückerstattungsforderung steht.

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. b, § 30, § 30 a; BGB §§ 133, 157, 164, 167

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BFH, 16.03.2000 - VR 44/99

1. Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird.

3. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Das kann der Fall sein, wenn ihm von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist.

UStG 1991/ 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 164 Abs. 1

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BGH, 18.12.2007 - X ZR 137/04

Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen.

BGB § 164

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BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt jedenfalls bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt.

b) Die fehlende Einflußnahme der Anleger auf die Auswahl des in einem Immobilienmodell vorgesehenen Treuhänders (Geschäftsbesorgers) rechtfertigt es für sich genommen nicht, ihn mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nicht wie einen echten Vertreter zu behandeln.

c) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der kreditgebenden Bank wird in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.

d) Selbst ein massiver Interessenkonflikt des Vertreters schließt die Wirksamkeit des von ihm namens des Vollmachtgebers geschlossenen Vertrages grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des Vollmachtsmißbrauchs aus.

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 164, § 171, § 172

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BGH, 30.09.2003 - X ZR 10/02

Der Überweisung eines Kassenpatienten an einen anderen Kassenarzt, damit dieser eine Untersuchung oder Behandlung vornehme, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden kann, kann im Regelfall nicht der Erklärungswert beigemessen werden, der überweisende Kassenarzt wolle einen Vertrag mit privatrechtlicher Verpflichtung der eigenen Person abschließen.

BGB §§ 133, 164 Abs. 2

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BGH, 25.03.2003 - XI ZR 224/02

a) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die einlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.

b) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des Rücknahmepreises getroffen worden ist.

BGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2; KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 12.07.2000 - VIII ZR 99/99

Zum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme von Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter.

BGB §§ 164, 364

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