Rechtsprechung zu § 164 BGB
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BGH, 12.07.2000 - VIII ZR 99/99
Zum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme von Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter.
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BGH, 29.06.1999 - XI ZR 277/98
Zur objektiven Evidenz des Mißbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht.
BGB § 164
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BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06
1. a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/ 95 -NJW 1997, 2678).
b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenserklärung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschränkt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widersprechende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGHZ 16, 394).
2. Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis (vgl. BGHZ 39, 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/ 98 - NJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/ 98 -NJW 2000, 738).
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BGH, 27.02.2008 - IV ZR 270/06
Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entgegennahme eines Versicherungsantrags.
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BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05
a) Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Juli 2006, WM 2006, 1673).
b) Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem Geschäftsbesorger der GbR außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Auftrag mit Vollmacht, sie nicht nur bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegenüber der kreditgebenden Bank zu vertreten, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG.
c) Sind Gesellschafter einer kreditnehmenden GbR aufgrund des Darlehensvertrages und Gesellschaftsvertrages zur Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen in Höhe ihrer kapitalmäßigen Gesellschaftsbeteiligung verpflichtet, so ist auch ein Drittgeschäftsführer der GbR zur Abgabe der vollstreckbaren Schuldversprechen für die Gesellschafter berechtigt (Bestätigung der Senatsurteile vom 2. Dezember 2003, WM 2004, 372, vom 15. Februar 2005, WM 2005, 1698 und vom 25. Oktober 2005, WM 2006, 177).
d) Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfordert nicht einen Titel gegen die Gesellschaft als solche. Ausreichend ist auch ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, nicht dagegen ein solcher gegen alle Gesellschafter als Teilschuldner der Verbindlichkeit der GbR.
e) Ein Vollstreckungstitel gegen den Gesellschafter einer GbR kann, was dessen persönliche Haftung angeht, nach Übernahme seines Gesellschaftsanteils, nicht auf den neuen Gesellschafter umgeschrieben werden.
BGB §§ 164, 675, 705, 780; ZPO §§ 727, 736, 794 Abs. 1 Nr. 5; RBerG Art. 1 § 1
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BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05
a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
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BVerwG, 21.03.2005 - 7 C 13.04
Vollstreckungsabwehrklage; Vollstreckungsgegenklage; Kostenfestsetzungsbeschluss; gerichtlicher Vergleich; abweichende Kostenvereinbarung; Einwendungsausschluss; Vertretungsmacht von Behördenbediensteten.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen - aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergangenen - Kostenfestsetzungsbeschluss kann eingewandt werden, vor Abschluss des Vergleichs sei außergerichtlich eine davon abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen worden.
Mitarbeiter einer Behörde, die bevollmächtigt sind, diese zu vertreten, verlieren ihre Vollmacht nicht, wenn der Behördenleiter einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt.
VermG § 37 Abs. 2; VwGO §§ 164 und 167 Abs. 1; ZPO § 767; BGB § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1 und § 168
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BGH, 13.05.2004 - VII ZR 301/02
Zur Auslegung einer Vertretungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag.
BGB § 164
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BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01
1. Zum kollusiven Zusammenwirken eng verwandter Geschäftsführer zweier selbständiger Gesellschaften bei der Erfüllung gegenseitiger Vertragspflichten.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht bei der Behauptung innerer Tatsachen Beweis zu erheben hat.
