Rechtsprechung zu § 1649 BGB
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BFH, 01.07.2003 - VIII R 45/01
Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in das die Steuerfestsetzung betreffende Urteil nicht aufzunehmen.
AO 1977 § 45 Abs. 2 Satz 1, § 254, § 265; ZPO § 780, § 781, § 785; BGB § 1629a
