Rechtsprechung zu § 166 BGB
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BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

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BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

a) Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs "ins Blaue hinein".

b) Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGB §§ 123 Abs. 1, 166 Abs. 1; BGB §§ 439 Abs. 1, 275 Abs. 1

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BGH, 08.01.2004 - VII ZR 181/02

1. Die Wohnflächen gehören zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Fehlen in einem Erwerbervertrag Angaben hierzu, sind die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers für den Inhalt des Vertrages maßgeblich, wenn der Bauträger in eigener oder zurechenbarer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt.

2. Beauftragt der Bauträger eine Hilfsperson mit der Anwerbung der Kunden und mit den Vertragsanbahnungsgesprächen und schaltet der Verhandlungsgehilfe einen selbständigen Vermittler ein, sind dessen Kenntnisse über die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers dem Bauträger zuzurechnen, wenn dieser mit der Einschaltung des Untervermittlers rechnen mußte.

BGB §§ 631 Abs. 1, 133, 157, 166 Abs. 1

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BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99

Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei den notariellen Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten zum Abschluß eines Scheingeschäfts (hier: sog. Unterverbriefung) nicht kennt. Über eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB läßt sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen.

Das mißlungene Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde.

BGB §§ 117, 118, 313 Satz 1

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BGH, 01.04.2004 - IX ZR 305/00

Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesellschafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechtshandlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat.

KO § 31 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 2

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BFH, 29.07.2003 - VII R 3/01

1. Nach Freigabe der Sicherheit für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung erfolgt eine etwa notwendige Rückforderung der Ausfuhrerstattung nach den Vorschriften, die für die Rückforderung endgültig gewährter Ausfuhrerstattung gelten.

2. Die endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung ist abgesehen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen davon abhängig, dass die Ware überhaupt ausgeführt worden ist.

3. Auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids, mit dem die geleistete Sicherheit für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung freigegeben wurde, kann sich der Ausführer nicht berufen, dem die Kenntnis des Käufers der Ware über die im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit noch nicht erfolgte Ausfuhr der Ware zuzurechnen ist.

VO (EWG) Nr. 3665/ 87 Art. 4 Abs. 1, Art. 22, 23; BGB §§ 166, 278; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; MOG § 10 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3

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BFH, 13.11.2001 - VII R 88/00

1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u. a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.

2. Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.

EG Art. 5 Abs. 3; ZK Art. 96, Art. 203, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; ZKDVO Art. 378 Abs. 1 a. F., Art. 379 Abs. 2 a. F., Art. 380 a. F., Art. 859 Nr. 6, Art. 860; GG Art. 3; BGB § 166 Abs. 1, § 278; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2

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BFH, 17.08.2000 - VII R 108/95

1. Eingangsabgaben können erlassen werden, wenn dem Antrag besondere Umstände zu entnehmen sind, die einen Erlass der Abgaben rechtfertigen. Gegebenenfalls ist der Antrag von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen.

2. Ein besonderer Umstand im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Erlass von Eingangsabgaben liegt weder darin, dass der Eingriff organisierter Kriminalität in das gemeinschaftliche Versandverfahren die Wiedergestellung der Waren verhindert hat, noch darin, dass die Erhebung der Abgaben zu einer existenzbedrohenden Situation für den Hauptverpflichteten führen würde.

3. Außer nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf deren sinngemäße Anwendung das nationale Verbrauchsteuerrecht für die Eingangsabgaben verweist, kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO 1977 nicht in Betracht.

VO (EWG) Nr. 1430/ 79 Art. 13; VO (EWG) Nr. 3799/ 86 Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 6; AO 1977 § 227; BGB § 166 Abs. 1, § 278; BranntwMonG (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 154 Abs. 1; TabStG (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 10 Abs. 1; UStG (1991) § 5 Abs. 2 Nr. 1; EUStBV (1984) § 17

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BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03

Zur Zurechenbarkeit des Wissens, das ein in einer Filiale tätiger Bankangestellter bei der verantwortlichen Aushandlung einer Rahmenfinanzierung erlangt, wenn die einzelnen Kredite anschließend von einer anderen Filiale derselben Bank an Immobilienerwerber ausgereicht werden.

BGB § 166 Abs. 1

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BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu Lasten ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.

BGB §§ 166 Abs. 1, 892 Abs. 1

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