Rechtsprechung zu § 1666 BGB
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BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 1248/99

Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für sein Kind. Dabei wendet er sich gegen die gesetzlichen Regelungen der § ...

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BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.

Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a. F.

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BGH, 04.07.2001 - XII ZB 161/98

Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB.

BGB § 1685 Abs. 2; FGG § 20

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BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98

Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die instanzgerichtlich bestätigte Trennung von ihrer Tochter.

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BVerfG, 20.10.2008 - 1 BvR 2275/08

Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge für sein Kind nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB, die ...

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BGH, 06.12.2006 - XII ZR 197/04

a) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis März 2006 geltenden Fassung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einhergehenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt, wenn das Kind vor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte.

Ein Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich.

Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe waren in diesen Fällen gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidiär und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur dann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe über.

b) Das SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung unterscheidet nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Trennung von den Eltern, sondern sieht für laufende Unterhaltsansprüche ab April 2006 grundsätzlich eine Bedarfsdeckung durch die mit der Heimunterbringung einher gehenden Jugendhilfeleistungen vor. Für seinen Rückgriff gegen die Eltern ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nun stets auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen.

SGB VIII §§ 10, 92 Abs. 2, 94 Abs. 5

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BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht.

b) Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa: "Schmitz").

c) Eine konkrete, d. h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.

GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 12, 1626 Abs. 1

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BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvQ 18/07

Gründe: Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.

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BVerfG, 10.08.2006 - 1 BvR 2529/05

Gründe: I. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Februar 1994 geborenen Sohnes und wendet sich gegen die Entziehung der ihr für dieses Kind zustehenden alleinigen elterlichen Sorge.

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BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05

Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.

BGB § 839; SGB VIII §§ 42, 43; VerwRecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)

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