Rechtsprechung zu § 1666 BGB
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BGH, 11.05.2005 - XII ZB 120/04

Zur Bedeutung eines Beschlusses, mit dem das Familiengericht eine von den Eltern getroffene Umgangsregelung bestätigt.

BGB § 1684

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BGH, 11.02.2004 - XII ZB 158/02

a) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht der Abgabe einer Sorgeerklärung durch den leiblichen Vater nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht geboren war und der leibliche Vater nach § 1599 Abs. 2 BGB auch die Vaterschaft anerkannt hat.

b) Die Sorgeerklärung ist dann - wie die Anerkennung der Vaterschaft - zunächst schwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

BGB §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 1 und 2, 1626 e, 1599 Abs. 2

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BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.

b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.

c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.

BGB §§ 1896, 1901, 1904

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BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.

Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.

Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.

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BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01

Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges; Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges und Jugendhilfe; Strafvollzug, Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des -es.

Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges (§§ 80, 142 StVollzG) unterfallen der Jugendhilfe. Beantragt ein Personensorgeberechtigter Hilfe zur Erziehung durch gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges, hat der zuständige Jugendhilfeträger eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über die Hilfegewährung zu treffen. Die Jugendhilfe umfasst in einem solchen Falle sowohl Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII als auch Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII.

SGB VIII §§ 19, 27, 39; StVollzG §§ 80, 142

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BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1069/01

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein adoptionsrechtliches Verfahren.

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BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 298/00

Eingruppierung: Leiter Außenstelle eines Jugendamtes

Tatbestand: Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 a, 1 b der allgemeinen Vergütungsgruppen für Angestellte oder der VergGr. IV a Fallgr. 15, 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte ...

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BSG, 15.08.2000 - B 14 EG 4/99 R

Gründe: I. Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld (ErzG) für ihr am 16. März 1994 geborenes Pflegekind A.

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BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerden zweier Rechtsanwälte betreffen die Höhe der Vergütung für die Führung von Verfahrenspflegschaften nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

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BGH, 24.05.2000 - XII ZB 72/97

Gründe: I. Aus der Ehe der Antragstellerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige, und des Antragsgegners (Vater), tunesischer Staatsangehöriger, stammt die am 13. Mai 1993 geborene Tochter Sarah. Die Parteien leben seit Februar 1995 getrennt. Das Kind lebt seither bei der Mutter. Der Vater hat ...

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