Rechtsprechung zu § 1666 BGB
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BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKiEntÜ) gewährleistet die Beachtung des Kindeswohls im Zusammenspiel von Rückführung als Regelfall und Ausnahmen nach Art. 13 und Art. 20 HKiEntÜ. Die restriktive Auslegung dieser Ausnahmeklauseln ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Sonderfall gegenläufiger Rückführungsanträge ist eine nähere Prüfung des Kindeswohls anhand von Art. 13 HKiEntÜ verfassungsrechtlich geboten.

Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich die Pflicht, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, daß den Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung ihrer Interessen zur Seite gestellt wird, wenn zu besorgen ist, daß die Interessen der Eltern in einen Konflikt zu denen ihrer Kinder geraten.

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BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 97/97 R

Waisenrentenanspruch bei Aufnahme eines Stiefkindes in gemeinsamen Haushalt - Entzug der Personensorge - Familiengemeinschaft - Dauerzustand

Ein Anspruch auf Waisenrente aufgrund der Aufnahme eines Stiefkindes in den gemeinsamen Haushalt des Versicherten und der Kindesmutter kann auch dann bestehen, wenn der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden war.

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