Rechtsprechung zu § 1684 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

11
von
37
BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02

Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes.

BGB § 1685 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

12
von
37
BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01

Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Durchführung von Umgangskontakten mit seinem 1999 geborenen Sohn im Beisein eines Sachverständigen.

Volltext bei lexetius.com

13
von
37
BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 492/99

Arbeitsbefreiung bei Niederkunft der Lebensgefährtin

Ein Angestellter einer Landesversicherungsanstalt in den neuen Bundesländern kann weder nach § 616 BGB iVm § 52 Abs. 1 Buchst a BAT-TgRV-O noch nach § 52 Abs. 3 Unterabs 1 BAT-TgRV-O bezahlte Freistellung aus Anlaß der Niederkunft seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin verlangen. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 und Art 6 GG.

Volltext bei lexetius.com

14
von
37
BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/ 94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6, § 33

Volltext bei lexetius.com

15
von
37
BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 217/07

Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 217/ 07 gegen eine umgangs- und sorgerechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg bezüglich seines 1999 geborenen Sohnes. Im Verfahren ...

Volltext bei lexetius.com

16
von
37
BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Umgangsregelung, die zurzeit keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte seines dreijährigen Kindes bei ihm vorsieht.

Volltext bei lexetius.com

17
von
37
BVerfG, 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06

Gründe: I. Der Beschwerdeführer behauptet, leiblicher Vater des 2004 geborenen Sohns der Eheleute H. zu sein und wendet sich gegen die Verweigerung von Umgangs- und Auskunftsansprüchen.

Volltext bei lexetius.com

18
von
37
BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

Volltext bei lexetius.com

19
von
37
BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Förderlichkeit für das Kindeswohl; Erforderlichkeit für das Kindeswohl.

Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 95, 21).

NÄG § 3 Abs. 1; BGB §§ 1355, 1616, 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c, 1618

Volltext bei lexetius.com

20
von
37
BVerfG, 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07

Gründe: I. Der Beschwerdeführer zu 1) (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich - auch im Namen seiner beiden minderjährigen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3) - gegen einen vorläufigen Umgangsausschluss samt Kontaktverbot.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht