Rechtsprechung zu § 1696 BGB
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BGH, 25.05.2005 - XII ZB 28/05
Hat das Familiengericht der nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht (teilweise) nach § 1666 BGB entzogen und es nicht zugleich nach § 1680 Abs. 2 und 3 BGB auf den Vater übertragen, kann der Vater insoweit das alleinige Sorgerecht weder durch Sorgeerklärung noch durch Heirat mit der Mutter, sondern allein durch eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1696 BGB erlangen.
BGB §§ 1680 Abs. 2 und 3, 1626 a Abs. 1, 1626 b Abs. 3, 1666
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BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg.
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BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention schon dann stattzugeben, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes "nicht widerspricht".
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BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Umgangsregelung, die zurzeit keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte seines dreijährigen Kindes bei ihm vorsieht.
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BFH, 04.12.2001 - III R 31/00
1. Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.
2. Die Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.
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BGH, 24.05.2000 - XII ZB 72/97
Gründe: I. Aus der Ehe der Antragstellerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige, und des Antragsgegners (Vater), tunesischer Staatsangehöriger, stammt die am 13. Mai 1993 geborene Tochter Sarah. Die Parteien leben seit Februar 1995 getrennt. Das Kind lebt seither bei der Mutter. Der Vater hat ...
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BVerfG, 22.12.1999 - 1 BvR 1309/93
Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
