Rechtsprechung zu § 1749 BGB
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BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 109/00 R
Waisenrentenanspruch - Stiefkind - Aufnahme in den Haushalt bei Unterbringung des Versicherten im Pflegeheim
1. Rentenversicherungsrechtlich ist für das Recht auf Waisenrente dem Stiefkind derselbe rechtliche Status wie einem leiblichen Kind des verstorbenen Versicherten zuzuerkennen, wenn dieser es in seinen Haushalt aufgenommen und das dadurch begründete elternähnliche/ familienhafte, auf Dauer berechnete Band während des letzten Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten fortbestanden hat.
2. Die richterrechtlich entwickelten Merkmale örtlicher, materieller und immaterieller Art sind keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, sondern Hilfsmerkmale, die nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet werden dürfen, das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der Haushaltsaufnahme zu prüfen. Hierbei kommt den Merkmalen ein unterschiedliches Gewicht zu, je nach dem, ob die Begründung oder Beendigung der Haushaltsaufnahme zu bewerten ist.
3. Die erfolgte Haushaltsaufnahme kann nur durch ein willentliches Verhalten des Versicherten oder des Stiefkindes oder vom Staat kraft öffentlichen Rechts dauerhaft beendet werden. Die auf Dauer angelegte und vollzogene Haushaltsaufnahme wird nicht beendet, soweit sie durch einen Schicksalsschlag und den dadurch bedingten Wegfall eines oder auch aller Merkmale örtlicher, materieller oder immaterieller Art, aber ohne Willen des Versicherten und des Stiefkindes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
