Rechtsprechung zu § 177 BGB
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BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.

Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.

BGB § 177 Abs. 2 Satz 1; ZPO (2002) § 531 Abs. 2

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BGH, 14.07.2000 - V ZR 320/98

a) Zahlt der Darlehensgeber des Käufers auf dessen Weisung die Darlehenssumme an den Verkäufer aus, darf dieser nach den ihm vom Darlehensgeber gesetzten Bedingungen aber noch nicht über die Summe verfügen, hat er den Kaufpreis nicht erlangt; das Recht, den Geldbetrag einstweilen innezuhaben und zu nutzen, ist durch eine Leistung des Darlehensgebers erlangt, die ihren Rechtsgrund in der Sicherungsabrede mit dem Verkäufer hat.

b) Die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sich über die Genehmigung zu erklären, muß nicht auf die Erteilung der Genehmigung gerichtet, sondern kann ergebnisoffen sein.

BGB §§ 177, 362 Abs. 2, 607, 812

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BGH, 29.11.2004 - II ZR 364/02

a) Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhängig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen haben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds.

b) Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit bewußt ist.

c) Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht durch einen Beschluß der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden.

AktG §§ 112, 278; BGB § 177

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BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05

Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 46/ 00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685).

AO § 42 Abs. 1; BGB § 107, § 177 Abs. 1, § 181, § 398, § 401, § 607 Abs. 2, § 609 Abs. 2, § 1629 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1795 Abs. 2; EStG § 8, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; KStG § 1, § 8 Abs. 3 Satz 2

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BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

Ein im Zusammenhang mit einer Bestechung abgeschlossener Architektenvertrag ist nicht ohne weiteres nichtig.

Ein Geschäftsführer ist im Zweifel ohne vorherige Information seines Geschäftsherrn nicht befugt, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Geschäftsführer gerade bestochen hat.

BGB §§ 134, 138 Ab; BGB § 177

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BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00

a) Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft (§ 16 GmbHG).

b) Leistet der Gesellschafter einer Vor-GmbH eine Bareinlage auf sein eigenes Konto, das zugleich als Geschäftskonto der Gesellschaft genutzt wird, so führt das zur Tilgung der Einlageschuld, wenn und soweit der Geschäftsführer das Guthaben tatsächlich zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt.

GmbHG §§ 16, 19 Abs. 1

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BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage im Namen des Betriebsrats getroffene Vereinbarung genehmigen.

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BGH, 09.11.2006 - IX ZR 285/03

Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen.

InsO § 134

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BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 88/05

a) § 75 h Abs. 1 HGB ist auch auf einen im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen anwendbar, der nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist.

b) Zum wesentlichen Inhalt des von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts gehört alles, was nach Lage des Falles für die Entschließung des Unternehmers, ob er das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, bedeutsam ist.

c) Unverzüglich i. S. d. § 75 h Abs. 1 HGB ist eine Ablehnung, wenn sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - im Regelfall zwei Wochen - dem Dritten zugeht.

HGB § 75 h Abs. 1

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BGH, 22.11.2005 - VI ZR 126/04

a) Ein Arzt kann haften, wenn es aufgrund der verzögerten Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung kommt, weil der Patient inzwischen gestorben ist.

b) Mahnt eine Versicherung an Stelle des Versicherungsnehmers die Übersendung eines ärztlichen Attestes an, bedarf es einer Bevollmächtigung durch diesen.

BGB § 180, § 286 a. F.

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