Rechtsprechung zu § 179 BGB
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BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist.

BGB § 675

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BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 613/05

Handelndenhaftung bei einer AG in Gründung - Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet, wer vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen handelt. Diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.

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BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06

Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Abfindung.

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BGH, 26.04.2001 - VII ZR 222/99

1. Beauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Unternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der Kenntnis bewußt verschließt.

2. Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.

BGB §§ 276, 684, 818 Abs. 2

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BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

a) Mit dem in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der §§ 523, 263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unverändert in das neue Berufungsrecht übernommen worden. Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt werden kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/ 03, BGHZ 158, 295, 309 f.).

b) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.

ZPO §§ 533 Nr. 1 und 2, 139 Abs. 2

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BGH, 29.11.2004 - II ZR 364/02

a) Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhängig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen haben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds.

b) Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit bewußt ist.

c) Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht durch einen Beschluß der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden.

AktG §§ 112, 278; BGB § 177

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BGH, 27.05.2008 - XI ZR 149/07

Schließt ein Vertreter, dessen Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, einen Darlehensvertrag, setzt seine Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB voraus, dass die Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Vertrages, nicht erst bei Auszahlung des Darlehens vorliegt.

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 f.

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BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 416/07

Betriebliches Vorschlagswesen - Tarifliche Ausschlussfristen

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.

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BGH, 16.06.2000 - LwZR 15/99

Als Vertreter eines Grundstückseigentümers, der nicht bekannt ist oder dessen Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann, kann der Landkreis auch sich selbst bestellen.

EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3

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BAG, 27.02.2008 - 5 AZB 43/07

Rechtsweg - Insolvenzanfechtung

Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

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