Rechtsprechung zu § 1795 BGB
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BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

1. Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann.

2. Die Übertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht beteiligtes minderjähriges Kind durch die Eltern oder Großeltern bedarf der Zustimmung eines Ergänzungspflegers.

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 175 Abs. 1; BGB § 181, § 184 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 1909 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 15.03.2006 - IV ZR 32/05

Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht.

Die Hinweispflicht entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich aus einem Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts erschließen lässt.

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1, § 1908 i Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 3

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BGH, 05.03.2008 - XII ZB 2/07

Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-) Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts.

Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist - im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung - im Einzelfall zu entscheiden. Ein "typischer" Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern.

BGB §§ 1629 Abs. 2, 1630, 1638, 1795, 1796, 1909, 2209

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BFH, 22.02.2007 - IX R 45/06

Der Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages kommt eine Indizwirkung gegen dessen steuerrechtliche Anerkennung zu (Anschluss an BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/ 04, BFH/ NV 2006, 2162).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, § 12, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 1 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1

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BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05

Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 46/ 00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685).

AO § 42 Abs. 1; BGB § 107, § 177 Abs. 1, § 181, § 398, § 401, § 607 Abs. 2, § 609 Abs. 2, § 1629 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1795 Abs. 2; EStG § 8, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; KStG § 1, § 8 Abs. 3 Satz 2

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BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

Bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses nur indizielle Bedeutung beizumessen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/ 97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, § 12, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 1 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.

b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.

GBO §§ 71 Abs. 1, 78; BGB § 107

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BGH, 27.03.2002 - XII ZR 203/99

1. In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

2. Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998 keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB).

ZPO § 640e Abs. 1; BGB § 1600b Abs. 1, § 1909 Abs. 1

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BGH, 15.06.2004 - XI ZR 220/03

a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten.

b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder überwiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.

BGB § 181, § 676 a, § 812

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BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.

Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.

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