Rechtsprechung zu § 1829 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
6
BGH, 19.03.2003 - XII ZB 121/01

a) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot der §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen.

b) Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so wird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraussetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unabänderbar i. S. v. § 55 FGG.

c) Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluß v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/ 96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen eine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung richtet.

BGB §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; FGG § 28 Abs. 2, §§ 55, 62

Volltext bei lexetius.com

2
von
6
BFH, 08.02.2000 - II R 51/98

1. Wurde die für einen im Jahr 1996 abgeschlossenen Kaufvertrag erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst im Jahr 1997 erteilt, so unterliegt der Kaufvertrag dem erhöhten Grunderwerbsteuersatz von 3, 5 v. H., weil bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung der Erwerbsvorgang i. S. von § 23 GrEStG 1983 noch nicht verwirklicht worden ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Mai 1999 II R 16/ 98, BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606).

2. Ein Erwerbsvorgang, der der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch dann nicht vor deren Erteilung verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten den beurkundenden Notar beauftragen und ermächtigen, die Genehmigung für den Vormund (gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen) entgegenzunehmen und den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie zugleich diese Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten zu empfangen (sog. Doppelermächtigung).

GrEStG 1983 § 11 Abs. 1, § 23; BGB § 1629, § 1643 Abs. 1, § 1821, § 1828, § 1829 Abs. 1 Satz 2

Volltext bei lexetius.com

3
von
6
BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlicher Genehmigung eines von dem Nachlasspfleger abgeschlossenen Grundstücksgeschäfts.

Volltext bei lexetius.com

4
von
6
BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.

Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.

BGB § 177 Abs. 2 Satz 1; ZPO (2002) § 531 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

5
von
6
BGH, 18.09.2003 - XII ZR 13/01

Zur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluß eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.

BGB §§ 1833, 1908 i Abs. 1 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

6
von
6
BGH, 07.12.1999 - XI ZR 67/99

Bei der Sicherungsgrundschuld trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen der gesicherten Forderung auch dann in vollem Umfang den Sicherungsgeber, wenn er nicht zugleich Schuldner der Forderung ist. Solange er zum Erlöschen der Forderung nicht schlüssig vorgetragen hat, obliegen dem Sicherungsnehmer keine eigenen Darlegungen zum Fortbestand der Forderung.

BGB § 1191, ZPO § 286 G

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht