Rechtsprechung zu § 1835 BGB
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BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

Zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste für seinen mittellosen Betreuten.

BGB §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 und 4

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BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14 EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005.

BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; BGB a. F. § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4

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BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06

a) Ist das Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzverfahren) nicht eröffnet worden, hat der Sequester (vorläufige Insolvenzverwalter) einen materiellrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner.

b) Im Falle der Nichteröffnung betrifft die Entscheidung über "die Kosten des Verfahrens" nicht die Vergütung und Auslagen des Sequesters (vorläufigen Insolvenzverwalters). Selbst dann, wenn ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Insolvenzverfahrens) aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt worden ist, können dem Antragsteller nicht durch besonderen Beschluss die durch das Sequestrationsverfahren (Eröffnungsverfahren) entstandenen Kosten auferlegt werden.

GesO § 21 (InsO § 63; InsVV § 11); BGB §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221

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BGH, 20.06.2007 - XII ZB 220/04

a) Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Erstattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine weitere Beschwerde zugelassen hat.

b) Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur Erstattung der Kosten für eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psychologen ("Supervisor").

FGG § 67 a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 56 g Abs. 1, 5, §§ 27, 28, 29 Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 133; ZPO §§ 621 Abs. 1, 621 e Abs. 2; BGB § 1835 i. V. m. FGG § 67 Abs. 3 a. F.

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BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes. b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreuer, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.

FGG § 28 Abs. 2; BGB § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom 12. September 1990

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BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerden zweier Rechtsanwälte betreffen die Höhe der Vergütung für die Führung von Verfahrenspflegschaften nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

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BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

Gründe: I. Die Richtervorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

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BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

Die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern, die in der Zeit von 1990 bis 1998 galt, stand im Grundsatz mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung einer in freier Entschließung übernommenen Betreuung an der Vergütung im Hauptberuf auszurichten.

Bei der eigenständigen Festsetzung der Vergütung für entgeltliche Betreuung hatten die Gerichte auch die Umsatzsteuerpflicht eines Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.

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BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvL 10/06

Gründe: I. Gegenstand der Vorlage ist die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21. April 2005 (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG <BGBl I S. 1073]), soweit die dort neu geregelte pauschale Vergütung von Berufsbetreuern keine Ausnahmen ...

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BGH, 29.05.2008 - IX ZB 303/05

a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

b) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/ oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.

c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).

InsO §§ 63, 64; InsVV § 5

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