Rechtsprechung zu § 1836a BGB
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BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1 BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Mindestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.
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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 1362/99
Gründe: Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - ...
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BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerden von Berufsbetreuern betreffen die Höhe ihrer Vergütung für die Betreuung mittelloser und vermögender Betroffener auf der Grundlage der Vergütungsregelungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580).
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BVerfG, 06.07.2000 - 1 BvR 1125/99
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde zweier Berufsbetreuerinnen richtet sich unmittelbar gegen das Berufsvormündervergütungsgesetz (Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern - BVormVG - vom 25. Juni 1998 [BGBl I S. 1586]), nach dem die Höhe der erreichbaren Vergütung an formale ...
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BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03
Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall.
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BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95
Die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern, die in der Zeit von 1990 bis 1998 galt, stand im Grundsatz mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung einer in freier Entschließung übernommenen Betreuung an der Vergütung im Hauptberuf auszurichten.
Bei der eigenständigen Festsetzung der Vergütung für entgeltliche Betreuung hatten die Gerichte auch die Umsatzsteuerpflicht eines Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.
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BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14 EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005.
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; BGB a. F. § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4
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BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerden zweier Rechtsanwälte betreffen die Höhe der Vergütung für die Führung von Verfahrenspflegschaften nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
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BSG, 23.03.1999 - B 2 U 15/98 R
Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - ehrenamtlicher Betreuer - Spaziergang während des Besuchs im Altersheim
Zum Unfallversicherungsschutz eines ehrenamtlichen Betreuers während des Besuchs bei dem Betreuten.
