Rechtsprechung zu § 1837 BGB
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BVerwG, 11.03.2008 - 6 B 2.08
Berufsbetreuer, Freier Beruf, Gewerbe, Gewerbeanzeige.
Ein Berufsbetreuer im Sinne des § 1897 Abs. 6 BGB übt keinen Freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus und muss dessen Aufnahme gemäß § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde anzeigen.
GewO § 14 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1, §§ 1837, 1897 Abs. 1, Abs. 6, §§ 1908b, 1908i Abs. 1; VBVG § 4
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BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03
a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205).
b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.
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BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03
a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.
c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.
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BVerwG, 02.07.2008 - 8 C 18.07
Behörde; Bestellung; Bestellungsbehörde; Privater; privater Dritter; maßgeblich; maßgebliche Rechtsgrundlage; Begründungselement; Vergütung; Auslagen; Vergütungsanspruch; Kostentragung; Vorfinanzierung; Risikoausfall; Analogie; Normzweck; Interessenlage; gesetzliche Vertreter.
1. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i. V. m. § 16 Abs. 3 VwVfG räumt dem gesetzlichen Vertreter, der auf Antrag eines Dritten bestellt worden ist, keinen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung und Erstattung seiner baren Auslagen gegen die Bestellungsbehörde ein.
2. Normzweck und Interessenlage gebieten keine analoge Anwendung von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i. V. m. § 16 Abs. 3 VwVfG mit der Folge, dass der gesetzliche Vertreter einen Vergütungs- und Erstattungsanspruch gegen einen privaten Dritten geltend machen kann, der seine Bestellung beantragt hat.
VermG § 11b Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3; VwVfG § 16 Abs. 3
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BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06
a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.
b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.
c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
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BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 5.03
Staatliche Verwaltung, Beendigung; Vermögenswert, unbekannter Eigentümer; Vertreter, gesetzlicher; Vergütungsanspruch; Auslagenersatz; Aufwendungsersatzanspruch; Schuldverhältnis, auftragsähnliches; Leistungsbescheid.
Die Behörde, die um die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters des Eigentümers eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerts ersucht hat, darf vom Eigentümer den Ersatz der Kosten einer angemessenen Vergütung des Vertreters und der ihm erstatteten baren Auslagen verlangen. Ansprüche des gesetzlichen Vertreters gegen den vertretenen Eigentümer können nicht durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
VermG - § 11 b Abs. 1; VwVfG - § 16 Abs. 3
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BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02
a) Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist während der Anhängigkeit eines Restitutionsverfahrens auch der gemäß § 11b Abs. 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter des Eigentümers.
b) Zum Nutzungsherausgabeanspruch der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. gegen den gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers (Weiterentwicklung des Senatsurteils vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/ 01 - VIZ 2002, 408).
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 7 Satz 2, § 11b Abs. 1
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BGH, 25.10.2002 - V ZR 243/01
Zur Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB von einem Landkreis bestellter Vertreter geschlossen hat, ist der Landkreis zuständig, der den Vertreter bestellt hat.
Die Vertretungsmacht eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für eine Aktiengesellschaft bestellten Vertreters unterliegt nicht den Beschränkungen von § 179 a AktG.
§ 7 GBBerG steht dem Verkauf und der Auflassung eines Grundstücks durch eine natürliche Person, die gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des Eigentümers bestellt worden ist, nicht entgegen.
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 Abs. 3; GBBerG § 7
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BVerfG, 07.11.2001 - 1 BvR 325/94
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen gerichtliche Entscheidungen über die Höhe der anerkannten Betreuungsvereine für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter als gerichtlich bestellte Vereinsbetreuer zustehenden Vergütung.
