Rechtsprechung zu § 1846 BGB
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BGH, 13.02.2002 - XII ZB 191/00
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne daß zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muß.
Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
BGB § 1846
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BGH, 14.07.2005 - III ZR 391/04
Der Grundsatz, daß die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse bzw. - soweit Heimverträge betroffen sind, für die das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Heimgesetz i. d. F. vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) gilt - nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist auch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben (im Anschluß an das Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/ 04 - NJW 2005, 1937, vorgesehen für BGHZ).
BGB § 276 a. F.; SGB XI § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3; HeimG § 3 Abs. 1 (F: 5. November 2001)
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BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Betreuungsangelegenheit.
