Rechtsprechung zu § 185 BGB
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BGH, 29.05.2000 - II ZR 334/98
a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberechtigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet sich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deutschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB).
b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zuvor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1, 158 BGB) zu stellen sind.
c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unternehmen zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungsermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwenden.
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BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04
a) Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam.
b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld.
c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen.
d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.
InsO §§ 88, 89 Abs. 1; ZPO § 868; BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2; § 879
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BGH, 29.11.2001 - IX ZR 389/98
Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt zur Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftet unbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der Verkehrsanwalt im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu BGH NJW 1988, 1079).
Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten muß der Zessionar eine schuldbefreiende Leistungsannahme durch den Zedenten nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten Rechtsscheins gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlung nicht genehmigt.
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BFH, 07.11.2007 - II R 28/06
Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; BGB § 362 Abs. 2, § 185
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BGH, 27.01.2005 - I ZR 119/02 - WirtschaftsWoche
a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.
b) Zeitungen i. S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
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BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03
Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat.
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BGH, 03.11.2000 - V ZR 306/99
a) Der Runderlaß des Innenministers von Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 1991 (Abl. S. 338) über genehmigungsfreie Grundstücksgeschäfte der Gemeinden stellte eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 49 Abs. 4 KomVerf dar.
b) Der auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock beschränkt gewesene Runderlaß hatte keine irrevisible Vorschrift im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO, sondern eine Verwaltungsmaßnahme zum Gegenstand, deren Inhalt durch Auslegung zu bestimmen ist; danach waren die von dem Erlaß erfaßten Grundstücksgeschäfte mit dessen Wirksamwerden genehmigungsfrei.
c) Wegen des Ausstehens der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 KomVerf schwebend unwirksame Grundstücksgeschäfte der Gemeinde wurden mit Inkrafttreten des Runderlasses wirksam.
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BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95
1. 1. Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
1. 2. Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
1. 3. Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
2. 1. Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
2. 2. Eine über BGB § 242 hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
BGB § 126 Abs. 1, § 167 Abs. 2, § 172 Abs. 2, § 181, § 185 Abs. 1, § 242, § 765, § 766 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art 20 Abs. 3
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BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R
Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung - Vergleich - tarifliche Ausschlußfrist - Erfüllung - Anspruchsübergang - Anhörung - Entscheidungserheblichkeit
1. Genehmigt die Bundesanstalt für Arbeit die Zahlung von Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer, nachdem der Anspruch hierauf wegen Zahlung von Arbeitslosengeld auf sie übergegangen war, und verlangt sie deshalb die Erstattung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitnehmer, so setzt dies grundsätzlich nicht voraus, daß sie ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt zunächst in angemessener Weise gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht hat (Bestätigung von BSG vom 14. 9. 1990 - 7 RAr 128/ 89 = BSGE 67, 221 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3 und BSG vom 16. 10. 1991 - 11 RAr 137/ 90 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 7).
2. Zur Wirkung von Vergleichen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitsentgeltansprüche, wenn die Bundesanstalt für Arbeit bereits Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum gezahlt hat.
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BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung
Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung i. S. d. §§ 182 ff. BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB i. V. m. § 111 Satz 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.
