Rechtsprechung zu § 185 BGB
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BGH, 12.12.2001 - IV ZR 47/01
1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll.
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BGH, 07.06.2001 - I ZR 49/99
Zur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag die Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.
BGB §§ 133 B, 157 Ga
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BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 7/99 R
Arbeitslosengeld - Abfindung - Ruhen - Gleichwohlgewährung - Zahlung - befreiende Wirkung - Forderungsübergang - Erstattungsanspruch - Schuldtilgung - Genehmigung
1. Zahlt der frühere Arbeitgeber eines Arbeitslosen eine Abfindung trotz Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit wirksam an einen Gläubiger des Arbeitslosen, so hat der Arbeitslose der Bundesanstalt für Arbeit den durch die Schuldtilgung erlangten Anteil in Höhe des Arbeitslosengeldes zu erstatten.
2. Hat der frühere Arbeitgeber die Abfindung in Kenntnis des Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit an den Gläubiger des Arbeitslosen gezahlt, kann die Bundesanstalt für Arbeit die Verfügung genehmigen und den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitslosen geltend machen, ohne zuvor gegen den Arbeitgeber vorzugehen (Anschluß an BSG vom 22. 10. 1998 - B 7 AL 106/ 97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr. 16).
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BGH, 09.10.1998 - V ZR 214/97
Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 310 ZGB auf das Eigentum eines anderen an seinem Grundstück verzichtet hat, ist nach Treu und Glauben daran gehindert, als dessen Erbe den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen, wenn er sich nach dem Erbfall in der DDR zu dem Verzicht bekannt, insbesondere einen gegen ihn gerichteten Anspruch des als Rechtsträger aufgetretenen VEB unter Hinweis auf den Verzicht geleugnet hat; eine Heilung des dem Verzicht anhaftenden Mangels nach Art. 237 § 1 EGBGB ist in diesem Falle nicht eingetreten.
EGBGB (1986) Art. 237 § 1; DDR: ZGB § 310
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BGH, 10.04.2008 - V ZB 114/07
a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.
b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).
ZVG § 83 Nr. 6
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BGH, 22.02.2007 - IX ZR 2/06
Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist.
InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2
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BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05
a) Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden.
b) § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4 % p. a. herabgeminderten Zinsen.
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BGH, 22.03.2006 - IV ZR 6/04
1. Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigentumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte.
2. Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grundstück bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignenden Maßnahme nicht erfasst wurde.
VermG §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung); UmstG § 16; SBZ: WährRefV; AFRG § 3
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BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00
a) Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.
b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.
c) Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.
BRAGO § 7, § 13, § 17
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BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
Arbeitslosengeld - Ruhen - Abfindung - Gleichwohlgewährung - Spitzbetrag - Forderungsübergang - Betriebsrente
Wird dem Arbeitslosen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von einer ihm zustehenden monatlichen betrieblichen Sozialleistung, auf die gezahltes Arbeitslosengeld anzurechnen ist, nur der das Arbeitslosengeld übersteigende Betrag ausgezahlt, kann die Zahlung von gleichwohl gezahltem Arbeitslosengeld insoweit nicht zu einem Übergang der Forderung auf die Bundesanstalt für Arbeit führen.
