Rechtsprechung zu § 185 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
58
BGH, 31.05.2000 - XII ZR 119/98
Tatbestand: Die Antragsgegnerin nimmt als Prozeßstandschafterin den Beklagten auf Kindesunterhalt ab Scheidung der Ehe in Anspruch.
von
58
BGH, 15.05.2000 - II ZR 63/99
Zu den Voraussetzungen der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs.
BGB § 398
von
58
BFH, 08.02.2000 - II R 9/98
Gründe: I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und Frau A schlossen am 30. März 1995 eine als "Übertragungsvertrag" bezeichnete, notariell beurkundete Vereinbarung über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, in der es u. a. heißt:
von
58
BGH, 22.12.1999 - XII ZR 54/97
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Beendigung eines Mietverhältnisses Schadensersatz wegen Verletzung der Rückgabepflicht.
von
58
BGH, 16.12.1999 - IX ZR 270/98
Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages, daß der Käufer zur Ablösung von Rechten einer Bank an dem Kaufgegenstand den Kaufpreis nur auf ein debitorisches Konto des Verkäufers bei der betreffenden Bank einzahlen darf, so unterliegt der Kaufpreisanspruch einer treuhänderischen Zweckbindung, die ein Gläubiger des Verkäufers, der den Anspruch pfändet, gegen sich gelten lassen muß.
ZPO § 851 Abs. 1
von
58
BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98
a) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.
b) Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, daß sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluß zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinnes erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; daß ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 114, 193).
c) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz des nach den besonderen Umständen zu erwartenden Gewinnes verlangt, hat die hierfür bereits erbrachten Aufwendungen sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu erwarten gewesen wären; wäre unter Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Gewinn erzielt worden, so kann er neben diesem auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat.
d) Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlaßgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, daß jedem ihrer Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht.
e) Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte Nachfrist zur Zahlung des für ein Nachlaßgrundstück vereinbarten Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann nicht wirksam genehmigt werden, wenn die Frist bereits verstrichen ist.
von
58
BGH, 10.06.1999 - IX ZR 409/97
a) Bedarf die Bürgschaft einer kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, so ist der Bürgschaftsvertrag bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam.
b) Kommunale Selbstverwaltungskörperschaften können wegen Verschuldens bei Vertragschluß haften, wenn sie nicht darauf hinweisen, daß ein von ihnen abgeschlossener Vertrag der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder sich nicht um deren Erteilung bemühen.
c) Hätte der Bürgschaftsgläubiger ein Darlehen nicht ausbezahlt, wenn er die Genehmigungsbedürftigkeit der Bürgschaft gekannt hätte, so steht einer Haftung des Bürgen aus Verschulden bei Vertragschluß nicht der Umstand entgegen, daß der Vertrauensschaden dem Erfüllungsinteresse an der genehmigungsbedürftigen Bürgschaft entspricht.
d) Zum Mitverschulden in derartigen Fällen.
DDR-KomVerf §§ 45 Abs. 2 Satz 2, 95; BGB § 765; BGB § 276 Fa, Fc; § 254 Abs. 1
von
58
BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97
Wird ein vor dem Beitritt in der DDR abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag nach dem Beitritt durch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeändert, ist die sog. Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/ 90 - WM 1992, 1160), nach der die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt ist, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei den Regelungen des Ursprungsvertrages bleiben, jedenfalls dann anwendbar, wenn der unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR abgeschlossene Ursprungsvertrag den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Schriftform genügt.
BGB § 566
