Rechtsprechung zu § 187 BGB
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BFH, 18.02.2000 - XR 15/00
Gründe: I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 19. August 1998 die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger vom 2. Dezember 1998 hat der Senat durch Beschluss … die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Beschluss wurde ...
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BFH, 31.01.2000 - VB 190/99
Gründe: I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Oktober 1999 zugestellt worden.
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BFH, 04.01.2000 - IX R 83/95
Gründe: Der Gerichtsbescheid des Senats vom 30. Juni 1999, mit dem auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) am ...
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BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R
Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines gekündigten Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag - Verschiebung der Antragstellung auf einen späteren Zeitpunkt
Der Arbeitnehmer, der ein bereits vom Arbeitgeber gekündigtes Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt löst, kann den Eintritt einer Sperrzeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht dadurch vermeiden, daß er Arbeitslosengeld erst für die Zeit beansprucht, in der er ohnedies aufgrund der Kündigung arbeitslos gewesen wäre (Aufgabe von BSG vom 12. 12. 1984 - 7 RAr 49/ 84 = SozR 4100 § 119 Nr. 24).
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BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R
Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht - Sperrzeit - Minderung der Anspruchsdauer
1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, einen Antragsteller zu beraten, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn offensichtlich ist, daß diese Verschiebung für den Antragsteller vorteilhaft sein könnte.
2. Ein Arbeitsloser ist im Wege des Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte er seinen Arbeitslosengeldantrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem der Eintritt einer Sperrzeit nicht mehr zu einer Minderung der Anspruchsdauer führt, wenn er aufgrund entsprechender Beratung die Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben hätte.
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BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 715/97
Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG ist nicht nur bei Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz, sondern auch bei Befristungen nach anderen Vorschriften und Grundsätzen zu beachten.
2. Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit der Befristung in einem Arbeitsvertrag nach dem 1. Oktober 1996 gerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten.
3. Die Klagefrist begann für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1996 aufgrund einer Befristung enden sollte, am 1. Oktober 1996. Die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 BeschFG in Verbindung mit § 7 KSchG trat mit Ablauf des 21. Oktober 1996 ein.
Beschäftigungsförderungsgesetz in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 5; KSchG § 7
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BGH, 17.12.1998 - IX ZR 151/98
Der Verwalter im Konkurs eines Werkunternehmers ist an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts gebunden.
KO § 6
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BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand - Erziehungsgeldbezug - Referendarzeit - Ausschlußfrist - Verfassungsmäßigkeit - Diskriminierung von Frauen
1. Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld sind nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie von Zeiten eines beitragsfreien Referendariats umrahmt sind.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß für Mütter, die nach Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld Beamtinnen (auf Widerruf) wurden, die Vierjahresfrist des § 125 Abs. 2 AFG nicht um Zeiten des Mutterschutzes bzw des Bezugs von Erziehungsgeld verlängert wird.
