Rechtsprechung zu § 187 BGB
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BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R

Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht - Sperrzeit - Minderung der Anspruchsdauer

1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, einen Antragsteller zu beraten, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn offensichtlich ist, daß diese Verschiebung für den Antragsteller vorteilhaft sein könnte.

2. Ein Arbeitsloser ist im Wege des Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte er seinen Arbeitslosengeldantrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem der Eintritt einer Sperrzeit nicht mehr zu einer Minderung der Anspruchsdauer führt, wenn er aufgrund entsprechender Beratung die Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben hätte.

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BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 715/97

Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz

1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG ist nicht nur bei Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz, sondern auch bei Befristungen nach anderen Vorschriften und Grundsätzen zu beachten.

2. Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit der Befristung in einem Arbeitsvertrag nach dem 1. Oktober 1996 gerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten.

3. Die Klagefrist begann für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1996 aufgrund einer Befristung enden sollte, am 1. Oktober 1996. Die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 BeschFG in Verbindung mit § 7 KSchG trat mit Ablauf des 21. Oktober 1996 ein.

Beschäftigungsförderungsgesetz in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 5; KSchG § 7

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BGH, 17.12.1998 - IX ZR 151/98

Der Verwalter im Konkurs eines Werkunternehmers ist an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts gebunden.

KO § 6

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BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R

Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand - Erziehungsgeldbezug - Referendarzeit - Ausschlußfrist - Verfassungsmäßigkeit - Diskriminierung von Frauen

1. Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld sind nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie von Zeiten eines beitragsfreien Referendariats umrahmt sind.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß für Mütter, die nach Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld Beamtinnen (auf Widerruf) wurden, die Vierjahresfrist des § 125 Abs. 2 AFG nicht um Zeiten des Mutterschutzes bzw des Bezugs von Erziehungsgeld verlängert wird.

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