Rechtsprechung zu § 187 BGB
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BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.

BGB § 203 Satz 1

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BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 37/00 R

Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Vorversicherungszeit - Leistungsempfänger - Arbeitslosenversicherung - Leistungsbezug - Anspruchsdauer - 12 volle Kalendermonate - Begrüßungsschreiben keine Mitgliedsbescheinigung bzw kein Verwaltungsakt

Kann ein Arbeitsloser das Recht zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 nur mit einer Vorversicherungszeit als Leistungsempfänger aus der Arbeitslosenversicherung begründen, so muß die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezuges mindestens zwölf volle Kalendermonate bestanden haben.

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BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 416/07

Betriebliches Vorschlagswesen - Tarifliche Ausschlussfristen

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.

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BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04

Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb Anlage; Wiederaufnahme Anlagenbetrieb; Erlöschen Genehmigung; Verlängerung Frist; Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Nichtigkeit; Unverzüglichkeit Antragstellung.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, nach der die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, ist auf eine genehmigungsersetzende Anzeige gemäß § 67 a BlmSchG entsprechend anwendbar.

Maßgebend für den Beginn der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG ist der Zeitpunkt, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist. Bei der Feststellung dieses Zeitpunkts kommt einer entsprechenden Erklärung des Betreibers Indizwirkung zu.

Eine Fristverlängerung, die zwar keinen kalendermäßig bestimmten Endzeitpunkt festlegt, deren Regelungsgehalt aber nach dem Empfängerhorizont und den Begleitumständen erkennbar ist, ist nicht wegen eines schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nichtig.

BlmSchG § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; § 67 a Abs. 1; VwVfG § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 44 Abs. 1

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BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 7.03

Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens; Einvernehmensfrist; Einvernehmensfiktion; Vervollständigung des Bauantrages; Mitwirkungslast der Gemeinde.

Aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Gemeinde eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will.

Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken.

Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als erteilt.

BauGB § 36 Abs. 1 und 2

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BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 12.03

Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsmittelfrist; Fristende; Verlängerung.

Die Regelung in § 6 Abs. 1 WBO, die Beschwerde dürfe frühestens nach Ablauf einer Nacht nach Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass eingelegt werden, führt nicht zur Verlängerung des Endes der Beschwerdefrist um einen Tag.

WBO § 6 Abs. 1

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BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 10.03

Planmäßige Beurteilung; Beurteilungstermin; Altersgrenze; Laufbahnperspektive; Beurteilungszeitraum.

Die planmäßige Beurteilung eines Soldaten erstreckt und beschränkt sich auf den Beurteilungszeitraum. Die Ausdehnung der Beurteilung auf eine nach dem Beurteilungsstichtag eingetretene neue Sachlage ist ausgeschlossen.

SLV § 2 Abs. 1, 2; VwGO § 94; ZDv 20/ 6 Nr. 205 Nr. 1, Nr. 901

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BFH, 06.06.2001 - II R 56/00

Die Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 beginnt mit dem für die Steuervergünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zurück zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften der §§ 186 ff. BGB entsprechend anzuwenden.

Für die Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung verbundene dingliche (gesamthänderische) Mitberechtigung am Grundstück abzustellen. Der Zeitpunkt eines ggf. vorangegangenen Erwerbs eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesellschafterstellung ist nicht maßgeblich.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 6 Abs. 4; BGB §§ 186 ff.

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BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 351/07

Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan

1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt herangezogen werden.

3. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer in der Regel nicht unangemessen.

4. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom Arbeitgeber eingeräumt wurden.

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