Rechtsprechung zu § 187 BGB
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BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 781/07

Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz

1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.

2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.

3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG.

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BVerwG, 15.07.2008 - 1 WB 1.08

Antragsfrist; Beschwerdefrist; Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Einlegung der Beschwerde) beim nächsten Disziplinarvorgesetzten; Empfangszuständigkeit; S 1-Offizier; Studium an einer öffentlichen Fachhochschule; Studienabschluss "Master of Science"; Zweitbescheid; Ermessensfehler.

1. a) Ein bei einem zuständigen Disziplinarvorgesetzten einzulegender Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung (Beschwerde, weitere Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) kann - außer bei diesem selbst - wirksam auch bei einer anderen Person eingereicht werden, wenn diese für den Disziplinarvorgesetzten empfangszuständig ist.

b) Die Empfangszuständigkeit kann sich auch aus der eingerichteten Organisation des Truppenteils ergeben, wenn diese dauerhaft und für die unterstellten Soldaten erkennbar einen Dienstposten ausweist, der sich gleichsam als "verlängerter Arm" des Vorgesetzten in Rechtsbehelfsangelegenheiten darstellt. Ein solcher Dienstposten ist der des S 1-Offiziers.

c) Ein an den Disziplinarvorgesetzten gerichteter Rechtsbehelf ist diesem mit der Übergabe an den S 1-Offizier zugegangen, unabhängig davon, ob oder wann der Disziplinarvorgesetzte von dem Rechtsbehelf Kenntnis genommen hat.

2. Eine Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Behörde eine in Wahrheit nicht bestehende Einschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt (hier: unzutreffende Annahme, dass über einen Antrag bereits bestandskräftig entschieden sei und eine erneute Entscheidung - nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens § 51 VwVfG> in Betracht komme).

WBO § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2; VwGO § 114

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BGH, 08.07.2008 - XI ZR 230/07

Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.

BGB §§ 199, 765

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BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 351/07

Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan

1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt herangezogen werden.

3. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer in der Regel nicht unangemessen.

4. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom Arbeitgeber eingeräumt wurden.

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BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.

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BGH, 13.03.2008 - I ZR 116/06

Die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zur allgemeinen Hemmungsregelung des § 203 BGB nicht lex specialis. Beide Bestimmungen stehen vielmehr uneingeschränkt nebeneinander.

HGB § 439 Abs. 3; BGB § 203

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BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 8.08

Beschwerdefrist; Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde; Benachteiligung wegen einer Behinderung.

1. Zum Umfang der Pflicht einer für die Beschwerdeeinlegung unzuständigen Stelle, eine bei ihr eingegangene Wehrbeschwerde fristwahrend an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

2. Zum Schutz von Soldaten vor Benachteiligungen wegen einer Behinderung.

WBO § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 1; AGG §§ 1, 24; SoldGG §§ 1, 18

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BSG, 27.02.2008 - B 14 AS 23/07 R

Arbeitslosengeld II - Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld - mehrere Bezieher von Arbeitslosengeld - Berechnung des Unterschiedsbetrages

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II), insbesondere die Gewährung eines befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § ...

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BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06

Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege

1. Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF entwickelt hat, sind nach Wortlaut, Zweck und Gesetzesgeschichte des § 12 Abs. 1 KrPflG auf diese Regelung zu übertragen.

2. Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsträger im Krankenhausbereich nur über beschränkte finanzielle Mittel in Form eines ihm zugewiesenen Budgets verfügt, rechtfertigt keine Befreiung von der Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der reguläre Ausbildungsmarkt darf durch derartige Ausnahmen nicht verfälscht werden.

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BGH, 10.01.2008 - I ZR 13/05

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.

HGB § 439 Abs. 1

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