Rechtsprechung zu § 188 BGB
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BGH, 24.01.2000 - II ZR 268/98

Der Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG richtet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.

BGB §§ 130, 187, 188; AktG §§ 125, 126

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BGH, 13.01.2005 - IX ZR 33/04

Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0. 00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet worden ist.

InsO § 146 Abs. 1; BGB §§ 187, 188

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BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 382/01

Fristberechnung einer Probezeit

Haben sich die Parteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt, ist der erste Arbeitstag in die Berechnung des Ablaufs einer vertraglich vereinbarten Probezeit voll einzubeziehen, auch wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am Tage der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird (§ 187 Abs. 2 BGB iVm. § 188 Abs. 2 BGB).

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BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.

2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.

3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.

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BFH, 15.07.2003 - VIII R 105/01

Die Vier-Monats-Frist i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist nicht taggenau gemäß § 108 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. §§ 187, 188 BGB zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate.

AO 1977 § 108 Abs. 1; EStG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; BGB §§ 187, 188

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BFH, 23.10.2002 - II R 81/00

Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück sowie zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung über die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts und erhält er bei Erlöschen des Erbbaurechts vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Gebäude in Höhe des Verkehrswerts, kommen die Verwendungen auf das Erbbaugrundstück regelmäßig dem Erbbauberechtigten dauerhaft zugute. In der Gebäudeherstellungsverpflichtung liegt deshalb regelmäßig keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 13 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2

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BFH, 07.08.2001 - I B 16/01

1. Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu ergehen.

2. Der selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid entgegen.

FGO § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 2, § 56, § 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 110; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2

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BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.

Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung - von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem - Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.

Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

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BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 10.03

Planmäßige Beurteilung; Beurteilungstermin; Altersgrenze; Laufbahnperspektive; Beurteilungszeitraum.

Die planmäßige Beurteilung eines Soldaten erstreckt und beschränkt sich auf den Beurteilungszeitraum. Die Ausdehnung der Beurteilung auf eine nach dem Beurteilungsstichtag eingetretene neue Sachlage ist ausgeschlossen.

SLV § 2 Abs. 1, 2; VwGO § 94; ZDv 20/ 6 Nr. 205 Nr. 1, Nr. 901

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BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 515/02

Betriebsratsanhörung

Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine Stellung genommen, so führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitgeber bereits am letzten Tag der Äußerungsfrist bei Dienstschluß das Kündigungsschreiben einem Kurierdienst übergeben und gleichzeitig dafür gesorgt hat, daß eine Zustellung erst so spät erfolgt, daß er sie noch verhindern kann, wenn der Betriebsrat wider Erwarten doch zu der Kündigungsabsicht Stellung nimmt.

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