Rechtsprechung zu § 188 BGB
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BSG, 04.02.1998 - B 9 V 24/96 R

Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - Zweijahresfrist - Zehnjahresfrist - Gutgläubigkeit - Bösgläubigkeit - fehlerhafter Rücknahmebescheid nach § 45 SGB 10 - teilweise Aufrechterhaltung als Feststellungsbescheid

1. Die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S 1 SGB 10 setzt nur voraus, daß der Begünstigte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung gutgläubig war; erlangt er erst danach Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, so hindert das weder den Ablauf der Zweijahresfrist noch wird dadurch eine Zehnjahresfrist iS des § 45 Abs. 3 S 3 SGB 10 in Lauf gesetzt (Bestätigung von BSG vom 22. 3. 1995 - 10 RKg 10/ 89 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 24).

2. Zur teilweisen Aufrechterhaltung eines fehlerhaften Rücknahmebescheides nach § 45 SGB 10 als Feststellungsbescheid.

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