Rechtsprechung zu § 188 BGB
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BSG, 31.10.2007 - B 14/7b AS 42/06 R

Tatbestand: Streitig sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II an die ...

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BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

a) Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liegt.

b) Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen.

BGB §§ 203, 639 Abs. 2 a. F; ZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 563 Abs. 3

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BGH, 24.09.2007 - II ZR 284/05

Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt - wie im BGB-Gesellschaftsrecht - der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.

HGB § 160 Abs. 1 n. F.

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BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 432/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die vorsorgliche Kündigung der Beklagten dieses ggf. aufgelöst hat.

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BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 848/06

Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts

Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.

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BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst; Wahlanfechtung; erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Wahlwerbung der Kandidatinnen; Verbot strafbarer Ehrverletzung und sittenwidriger Wahlbeeinflussung; achtungs- und vertrauenswahrendes Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot.

1. Über die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesnachrichtendienst entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz.

2. Wahlwerbung der Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten unterliegt neben den Verboten strafbarer Ehrverletzung und sittenwidriger Wahlbeeinflussung sowie der nachhaltigen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs auch dem dienstrechtlichen achtungs- und vertrauenswahrenden Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot; dessen Reichweite wird seinerseits durch den weitgesteckten Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung und das Prinzip der demokratischen Persönlichkeitswahl eingeschränkt.

BGleiG §§ 16, 18, 19, 20, 23; VwGO § 50

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BGH, 08.05.2007 - VI ZB 74/06

Zum Eingang einer Berufungsbegründung um 24: 00 Uhr des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist.

ZPO § 520 Abs. 2 n. F.

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BGH, 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06

Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO kann auch erfolgen, wenn die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran scheitert, dass das Geschäft nicht mehr geöffnet hat.

ZPO § 180

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BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06

Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt.

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3

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BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

Wird in der Anlage "ESt 1, 2, 3 B" zum einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht von einer zugleich getroffenen - negativen - einheitlichen und gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren Verlustes dieses Feststellungszeitraums ausgehen.

AO 1977 § 118 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 2, § 179 Abs. 3, § 182 Abs. 1; BGB § 133, § 157; EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 und 5; FGO § 56 Abs. 1 und 2

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