Rechtsprechung zu § 1896 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
30
BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

Ein berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1; BGB §§ 1896 ff.

Volltext bei lexetius.com

2
von
30
BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvL 21/99

Gründe: I. Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Fragen, ob die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten (§ 1896 Abs. 1 BGB), die Erforderlichkeitsklausel des §

Volltext bei lexetius.com

3
von
30
BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00

Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.

StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5; BGB § 1896, § 1897

Volltext bei lexetius.com

4
von
30
BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06

a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.

b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.

c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.

BGB §§ 985 bis 987, 1896, 1901 bis 1903

Volltext bei lexetius.com

5
von
30
BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205).

b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.

BGB §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1896, 1901, 1904; ZPO § 91 a

Volltext bei lexetius.com

6
von
30
BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.

b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.

c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.

BGB §§ 1896, 1901, 1904

Volltext bei lexetius.com

7
von
30
BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvL 28/97

Gründe: I. Gegenstand der Vorlagen sind die Fragen, ob die Bestimmungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § ...

Volltext bei lexetius.com

8
von
30
BVerfG, 25.01.2000 - 1 BvL 30/97

Gründe: I. Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Frage, ob der gesetzliche Ausschluss des in allen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.

Volltext bei lexetius.com

9
von
30
BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozessfähigkeit - Prozessunfähigkeit Betreuung - Vormundschaftsgericht - - Bestellung eines besonderen Vertreters - Erfolgaussicht - offensichtlich haltlose Rechtsverfolgung

Tatbestand: Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin Verfahrensmängel im Berufungsverfahren, eine Divergenz sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Volltext bei lexetius.com

10
von
30
BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Betreuungsangelegenheit.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht