Rechtsprechung zu § 191 BGB
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BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 470/01

Tarifliche Urlaubsberechnung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Anzahl der Urlaubstage, die dem Kläger zustehen.

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BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 626/04

Arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsanspruch - Vertragsauslegung

Tatbestand: Die Parteien streiten über Urlaubsvergütung.

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BAG, 09.09.2003 - 9 AZR 468/02

Chemische Industrie - Urlaubsdauer bei Schichtarbeit

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Dauer des tariflichen Jahresurlaubs ab dem Jahre 2000. Der Kläger ist bei der Beklagten als Feuerwehrmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Chemische ...

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BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 261/01

Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich festgelegten Urlaubs bei rollierendem Arbeitszeitsystem

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für das Jahr 1998 einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren hat.

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BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Kreuzungsbeteiligte; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsrechtsverfahren; Kostenerstattung; Kostendrittelung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Fälligkeit des Erstattungsanspruchs; Übergang der Straßenbaulast; frühere Baumaßnahmen; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme; Kostenmasse; Ausschluss von Kreditkosten; Ausschluss von Verzugszinsen; Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung; Prozesszinsen ab Fälligkeit.

1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.

2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.

EKrG § 1 Abs. 6, §§ 3, 5, 6, 13, 17; 1. EKrV §§ 1 ff.; BGB a. F. §§ 284 ff.; StrG LSA § 11

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BSG, 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 R

Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht begründende Beschäftigung - Gleichstellung - Bezug von Unterhaltsgeld aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds - Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 44 AFG - Berechnung von Zeiten

1. Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld nach den "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-Uhg) begründeten auch nach dem AFG keine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Wurden 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt, so ist damit die zwölfmonatige Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 123 S 1 Nr. 1 SGB 3) erfüllt (§ 339 S 2 SGB 3).

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