Rechtsprechung zu § 1922 BGB
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BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05
1. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener Einkommensteueranspruch - auch aus einer Zusammenveranlagung - vollen Umfangs durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim Bund eingetreten ist (§ 1922 i. V. m. § 1936 BGB). Der Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger behandeln lassen.
2. Die Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten, der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident von deren Fortbestehen aus.
GG Art. 106 Abs. 3; BSHG § 2, § 90; BGB § 362, § 387, § 528, § 768 Abs. 1, § 1922, § 1936 Abs. 1, § 1976, § 1991 Abs. 2, § 2143, § 2175, § 2377; AO 1977 § 47, § 118, § 218, § 226 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 252, § 254, § 268, § 278 Abs. 1; FGO § 118, § 126 Abs. 2; KO § 193; VerglO § 82
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BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 45/06
Abfindung nach § 1a KSchG - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs
1. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung.
2. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen.
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BFH, 24.10.2001 - II R 61/99
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u. a. um die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i. d. F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG i. d. F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i. d. F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern verfassungswidrig ist, als - § 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z. T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist, - das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt, - die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt, - die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat" -Vermögen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ErbStG i. d. F. des JStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 10 Abs. 6, § 11, § 12, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 13a, § 19 Abs. 1, § 19a; BewG i. d. F. des JStG 1997 § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 16, § 97, § 109, §§ 140 ff., § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 2 ff. EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 32c; KStG § 23; BGB §§ 873, 1922
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BFH, 29.03.2000 - IR 76/99
Beim IV., beim VIII. und beim XI. Senat wird angefragt, ob sie an der Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (Urteile vom 22. Juni 1962 VI 49/ 61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386; vom 15. März 1962 IV 177/ 60, HFR 1963, 8; vom 25. Januar 1972 VIII R 235/ 71, BFHE 104, 435, BStBl II 1972, 345, und vom 13. November 1979 VIII R 193/ 77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188).
EStG § 10d; AO 1977 § 45 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; FGO § 11 Abs. 3 Satz 1
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BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05
Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der Bergaufsicht; Grundwasserverunreinigung; Duldung; Legalisierungswirkung; Haftungsbeschränkung; Gesamtrechtsnachfolge; Verursachungsbeitrag; Rückwirkung, echte, unechte; Rechtswirkung, deklaratorische, konstitutive; Polizeipflicht, abstrakte und konkretisierte; Vertrauensschutz; verfassungskonforme Auslegung; Ermessensfehler; Störerhaftung, höchstpersönliche; Sanierungsplanung; Vorbehalt des Gesetzes; zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.
Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
GG Art. 14 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 2, Satz 4, Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1; WHG § 34 Abs. 2; AbfG § 2 Abs. 1, §§ 4, 9, 11, 10 Abs. 2; UmwG 1969 § 1 Abs. 1, § 63 Abs. 1; UmwG 1994 § 20 Abs. 1, § 174; AktG 1965 § 339 Abs. 1 Ziff. 1, § 376; BGB §§ 1922, 1967
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BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04
a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.
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BFH, 16.05.2001 - I R 76/99
1. Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R 126/ 70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621).
2. Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.
EStG § 2, § 10d; KStG § 8 Abs. 1; AO 1977 § 45; BGB § 1922
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BFH, 16.01.2008 - II R 30/06
1. Private Steuererstattungsansprüche des Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der Fälligkeit.
2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 5 Nr. 1; AO § 38, § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2; EStG § 36; BGB § 1922
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BVerwG, 23.02.2006 - 7 C 7.05
Bodenreformgrundstücke: Zuteilung, Vererbung, Übertragung und redlicher Erwerb von; Besitzwechsel.
Wird nach dem Tod eines Neubauern einem seiner Erben nach der Besitzwechselverordnung das Bodenreformland übertragen, kommt es für einen redlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 VermG allein auf die Redlichkeit des Erben bei der Übertragung des Bodenreformgrundstückes an ihn, hingegen nicht (auch) auf eine Redlichkeit des Neubauern bei der Zuteilung des Bodenreformlandes an.
VermG § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; BGB § 1922; VO über die landwirtschaftliche Bodenreform in Sachsen vom 10. September 1945; VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975
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BGH, 22.06.2004 - VI ZR 112/03
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Eigenleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.
