Rechtsprechung zu § 1923 BGB
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BFH, 17.09.2003 - I R 85/02
1. Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus.
2. Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO 1977 nicht vollständig erfüllt.
AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62; BGB § 80 Satz 1, § 84, § 1923 Abs. 1; Hessisches StiftG § 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 9
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BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht (Abweichung von BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/ 81 - NJW 1983, 277 unter a).
BGB § 2270 Abs. 2
