Rechtsprechung zu § 193 BGB
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BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

Gründe: A. Der Organstreit betrifft die Frage, ob die durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) getroffenen Neuregelungen über die Ausübung des Mandats des Bundestagsabgeordneten (§ 44 a Abs. 1 Abgeordnetengesetz - AbgG), ...

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BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 18.06

Beschwerde; Beschwerdefrist; Beschwerdeanlass.

Nicht nur bei förmlicher Bekanntgabe einer truppendienstlichen Maßnahme oder Entscheidung erlangt der von ihr betroffene Soldat die für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Kenntnis vom Beschwerdeanlass, sondern (schon) dann, wenn er den Inhalt der Maßnahme oder Entscheidung tatsächlich kennt.

WBO § 6 Abs. 1

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BGH, 18.11.2004 - III ZR 97/03

Zur hinreichenden Bezeichnung der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft trotz widersprüchlicher Angaben im Rubrum einer Amtshaftungsklage.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 839; GG Art. 34

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BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 17/04

Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung für die in den Betriebsstätten N der zu 1), 2) und 4) beteiligten Arbeitgeberinnen beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

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BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 7.03

Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens; Einvernehmensfrist; Einvernehmensfiktion; Vervollständigung des Bauantrages; Mitwirkungslast der Gemeinde.

Aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Gemeinde eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will.

Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken.

Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als erteilt.

BauGB § 36 Abs. 1 und 2

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BVerwG, 20.07.2004 - 1 WDS-VR 3.04

Beschwerdefrist; zuständige Stelle; Wiedereinsetzung.

§ 23 Abs. 2 Satz 1 WBO ist auf Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten nicht anzuwenden.

WBO § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, § 23 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.

b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden.

BGB a. F. § 195, § 276 Abs. 1, § 278; HGB § 161 Abs. 1; ZPO a. F. § 207, § 253 Abs. 2, § 270 Abs. 3

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BAG, 27.11.2003 - 8 AZB 52/03

Gebühr des Prozeßbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht

Auch nach Inkrafttreten des § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO mit dem Zivilprozeßreformgesetz bleibt es dabei, daß ein Rechtsanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur eine 13/ 20-Gebühr gemäß den §§ 62, 61 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erhält und keine 13/ 10-Gebühr nach den §§ 62, 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.

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BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.

2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.

3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.

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BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 12.03

Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsmittelfrist; Fristende; Verlängerung.

Die Regelung in § 6 Abs. 1 WBO, die Beschwerde dürfe frühestens nach Ablauf einer Nacht nach Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass eingelegt werden, führt nicht zur Verlängerung des Endes der Beschwerdefrist um einen Tag.

WBO § 6 Abs. 1

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