Rechtsprechung zu § 1931 BGB
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BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

a) Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach der Scheidung aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/ 01 -); bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/ 99 - FamRZ 2002, 88).

b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog. Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/ 01 -).

c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).

BGB §§ 1578, 1586 b; ZPO § 323

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BGH, 28.01.2004 - XII ZR 259/01

a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.

b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.

BGB § 1586 b, § 1579 Nr. 7; VAHRG § 5

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BVerwG, 27.02.2002 - 8 C 20.01

Feststellung der Entschädigungsberechtigung; Ausschlussfrist; US-Pauschalentschädigungsabkommen; Zwischenverfügung über vermögensrechtlichen Anspruch; Anwartschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach US-Pauschalentschädigungsabkommen; Unwirksamkeit einer Antragsrücknahme; Beweiserleichterung bezüglich Erbfolge nach § 31 Abs. 1 c VermG i. V. m. § 181 BEG; Beweis des ersten Anscheins; Ermittlung von "Rechtstatsachen"; Rückgriff auf US-amerikanische Ermittlungen.

Im Falle eines Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 6 VermG begründet die Regelung des § 31 Abs. 1 c VermG i. V. m. § 181 Abs. 1 BEG keinen Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der gesetzlichen Erbfolge.

Gehen Rechtstitel nach Art. 3 Abs. 9 des US-Pauschalentschädigungsabkommens über, so erfordert die Regelung über die Vermutungswirkung in § 31 Abs. 1 d VermG, dass im deutschen Verwaltungsverfahren ermittelt wird, welche "Rechtstatsachen" den Entscheidungen der inneramerikanischen Stellen gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt wurden.

VermG § 1 Abs. 6, § 30 a Abs. 1 Satz 1 und 4, § 31 Abs. 1 c und § 31 Abs. 1 d; US-Pauschalentschädigungsabkommen; GVO § 1 Abs. 2

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BGH, 27.10.2004 - IV ZR 174/03

Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11).

BGB § 2042

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BVerfG, 24.07.2002 - 1 BvR 644/95

Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Berechnung einer Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Ehegatten (Ehegatten-Beschäftigten) eines forstwirtschaftlichen Unternehmers.

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