Rechtsprechung zu § 1936 BGB
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BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

1. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener Einkommensteueranspruch - auch aus einer Zusammenveranlagung - vollen Umfangs durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim Bund eingetreten ist (§ 1922 i. V. m. § 1936 BGB). Der Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger behandeln lassen.

2. Die Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten, der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident von deren Fortbestehen aus.

GG Art. 106 Abs. 3; BSHG § 2, § 90; BGB § 362, § 387, § 528, § 768 Abs. 1, § 1922, § 1936 Abs. 1, § 1976, § 1991 Abs. 2, § 2143, § 2175, § 2377; AO 1977 § 47, § 118, § 218, § 226 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 252, § 254, § 268, § 278 Abs. 1; FGO § 118, § 126 Abs. 2; KO § 193; VerglO § 82

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BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 9.04

Schädigung während der NS-Zeit; Rechtsnachfolger; Fiskuserbrecht; ausländischer Staat; Anmeldung; Nachweis Erbberechtigung.

§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermG schließt das Erbrecht des deutschen Staates nach einem jüdischen Verfolgten aus. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kommt eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass zugunsten der jüdischen Gemeinschaft auch ausländische Staaten von der Erbfolge ausgeschlossen sind, nicht Betracht.

Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erbberechtigung nach einem jüdischen Verfolgten nicht ohne Erbschein nachweisbar ist, hat das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 181 Abs. 2 Satz 1 BEG die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

VermG § 1 Abs. 6; § 2 Abs. 1 Satz 3, Satz 4; § 31 Abs. 1 c; EGBGB Art. 25 Abs. 1; BEG § 181 Abs. 1, Abs. 2

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BFH, 21.06.2007 - III R 59/06

Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen.

EStG § 26

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BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 8.03

Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung; Bezeichnung des Vermögenswertes; Verweisung auf Akten und Unterlagen.

Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Grundstücks … nach dem Vermögensgesetz (VermG).

VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 b; AnmVO § 4 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 08.12.2000 - V ZR 489/99

a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.

b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.

EGBGB Art. 237 § 1

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