Rechtsprechung zu § 194 BGB
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BVerwG, 03.11.2005 - 7 C 27.04

Altlast; Altlastenerkundung; Eigenkontrollmaßnahmen; Bodenkontamination; Munitionsanstalt; sprengstofftypische Verbindungen; Grundwassergefährdung; Kriegsfolgen; Ansprüche gegen das Deutsche Reich; Erlöschen von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich; materielle Polizeipflichten; "Staatsbankrott"; Ordnungspflichten im Konkurs; Gesetzgebungskompetenz; Regelung des aktiven und passiven Reichsvermögens.

Unter die Erlöschensregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG fallen auch materielle Ordnungspflichten des Deutschen Reiches.

AKG § 1 Abs. 1 und 2, §§ 26, 27; BGB § 194 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2; InsO §§ 38, 87, §§ 174 ff.

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BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.

b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.

ZPO § 240; InsO § 87; BGB § 194, § 285; BGB a. F. § 281

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BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07

Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

1. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruhen während der Elternzeit.

2. Möchte ein Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 6 BEEG) während der Elternzeit die Verringerung seiner Arbeitszeit (Eltern teil zeit) beanspruchen, so setzt das gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf voraus. Besteht dieser nicht, kann sich hieraus ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) ergeben.

3. Konkurriert ein Arbeitnehmer während der Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden Arbeitnehmern um einen freien Arbeitsplatz, ist unter den Bewerbern keine Sozialauswahl vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat gegenüber den anderen Arbeitnehmern seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

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BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 822/06

Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung

1. Eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, mit der ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Anwendung des BMT-G II in seiner jeweiligen Fassung vereinbart hat, hält der richterlichen AGB-Kontrolle stand.

2. Die im BMT-G II enthaltene Regelung, die für die Zuweisung der Dienstwohnung und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung auf "die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen" verweist, ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen.

3. Die Anwendung der tarifvertraglich in Bezug genommen DWV auf eine Werkdienstwohnung des öffentlichen Dienstes verstößt nicht gegen § 576b BGB. Das Mietrecht gilt für ein Werkdienstwohnungsverhältnis nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Beendigung des Rechtsverhältnisses.

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BGH, 25.10.2006 - VII ZB 24/06

1. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.

2. Zum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 293

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BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 58/01 R

Neubewertung einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

1. Einem Bezieher von Altersrente, der das 65. Lebensjahr vollendet, steht ab Beginn des nächsten Kalendermonats materiellrechtlich höhere Rente zu, soweit der Vergleichswert, der sich nach der in diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage aus der Rechtsgrundlage für Regelaltersrente ergibt, höher ist als der bislang festgestellte dynamisierte Geldwert des Stammrechts ("Neubewertungsfall"; Fortführung von BSG vom 2. 8. 2000 - B 4 RA 40/ 99 R = SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 und BSG vom 30. 8. 2001 - B 4 RA 116/ 00 R = SozR 3-2600 § 42 Nr. 1).

2. Beantragt ein Altersvollrentner, weil er 65 Jahre alt wird, die bisherige Festsetzung der Rentenhöhe zu überprüfen, hat der Rentenversicherungsträger das Verwaltungsverfahren insoweit wiederaufzugreifen und sodann in der Sache zu prüfen, ob eine gesetzliche Neubewertung des Geldwertes des Rechts auf Altersrente eingetreten ist. Offen bleibt weiterhin, ob das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zu dieser Fallkonstellation auch von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn der Berechtigte nicht etwas anderes bestimmt.

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BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

Geltendmachung durch Telefax

Ein Anspruch wird auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlußklausel schriftlich erhoben, wenn dies in Form eines Telefaxschreibens geschieht.

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BVerwG, 30.06.2008 - 5 C 32.07

Einbürgerung, erschlichene -; Kind, Rücknahme Einbürgerung minderjähriges -; Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Einbürgerung; Rücknahme erschlichene Einbürgerung; Rücknahmefrist; Rücknahmegrenze; Täuschung, arglistige - über Einbürgerungsvoraussetzungen; zeitnahe Rücknahme.

Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14. Februar 2008 BVerwG 5 C 4. 07 StAZ 2008, 179).

VwVfG § 48; Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Art. 32; Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit Art. 2

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BGH, 26.06.2008 - I ZR 221/05 - 40 Jahre Garantie

Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. 6. 1994 - I ZR 91/ 92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr).

UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2

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BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06

a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus.

b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG).

c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a. F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n. F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n. F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat.

d) Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n. F. einzurechnen sind.

GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); BGB § 195 (Fassung: ab 1. Januar 2002); EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2

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