Rechtsprechung zu § 194 BGB
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BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R
Halbwaisenrentenanspruch für die Dauer eines Promotionsstudiums
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während seines Promotionsstudiums Anspruch auf monatliche Zahlung einer Halbwaisenrente hat.
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BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 112/02
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Vorlagepflicht
Durch Tarifvertrag (hier Manteltarifvertrag vom 1. Juli 1998 für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Nr. 43 Abs. 1) kann bestimmt werden, daß der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generell bereits für den ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beizubringen hat (Bestätigung von BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/ 99 - BAGE 93, 276).
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BFH, 18.12.2002 - I R 17/02
Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/ Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2
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BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 9/01 R
Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Stammrecht - Einzelanspruch - Anspruchskonkurrenz
1. Wird während einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bewilligt, entsteht der erste Einzelanspruch hieraus nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats.
2. Die Stammrechte auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entstehen auf Grund unterschiedlicher Versicherungsfälle und haben verschiedene Sicherungsziele. Sie bestehen selbständig nebeneinander.
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BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 678/00
Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung
Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.
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BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 341/01
Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen - Zurückweisung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde
§ 174 BGB findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist keine entsprechende Anwendung.
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BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01
Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist
Tatbestand: Die Parteien streiten über den Ersatz des dem Kläger durch verspätete Lohnzahlungen entstandenen Steuerschadens.
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BFH, 05.06.2002 - I R 96/00
Verpflichtet sich ein Hörgeräte-Akustiker beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht, hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158).
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
Demokratisches Prinzip; Geltendmachung von Ersatzansprüchen; Zeitpunkt der Beteiligung des Personalrats.
1. Der Personalrat hat gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG ("Geltendmachung von Ersatzansprüchen") mitzubestimmen, wenn die Dienststelle dem Beschäftigten kundtun will, dass sie einen bestimmten Anspruch gegen ihn für gegeben hält; auf eine Zahlungsaufforderung kommt es nicht an.
2. Der Beschluss der Einigungsstelle gilt im Fall der Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG als Empfehlung.
HmbPersVG § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 6, § 86 Abs. 1 Nr. 18; BAT § 70
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BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR - Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft - Verfassungsmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbots
Die betriebliche Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR war nur erfüllt, wenn die qualifizierte Beschäftigung in volkseigenen (Produktions-) Betrieben (der Industrie oder des Bauwesens) oder in ihnen gleichgestellten Betrieben ausgeübt wurde. Die Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH, die in der DDR als GmbH gegründet und betrieben wurde, unterfiel aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht dem Anwendungsbereich dieses Zusatzversorgungssystems; sie war auch kein versorgungsrechtlich gleichgestellter Betrieb.
