Rechtsprechung zu § 1949 BGB
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BGH, 05.07.2000 - IV ZR 180/99
a) Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/ 65 - LM BGB § 2306 Nr. 4).
b) Daß die Frist abgelaufen und damit das Ausschlagungsrecht des Erben weggefallen ist (§ 1943 BGB), hat der Gegner zu beweisen.
c) Der ausschlagende Erbe trägt jedoch die Beweislast für seine Behauptung, er sei nicht geschäftsfähig und der Lauf der Frist deshalb gehemmt gewesen (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 206 BGB).
BGB § 1944 Abs. 2 Sätze 1 und 3
