Rechtsprechung zu § 195 BGB
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BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06
a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus.
b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG).
c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a. F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n. F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n. F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat.
d) Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n. F. einzurechnen sind.
GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); BGB § 195 (Fassung: ab 1. Januar 2002); EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2
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BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06
a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.
b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
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BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06
Für die Beurteilung der Frage, welche werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernimmt, kann ein dem Erwerber übergebener Prospekt ausschlaggebend sein.
Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist ihr Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/ 06, BGHZ 171, 1).
BGB §§ 133 B, 157, 633 a. F.; BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
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BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
b) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als "gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht "gebraucht".
c) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.
d) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/ 05).
e) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
BGB §§ 90a, 195, 199, 218, 309 Nr. 7, 326, 346, 347, 437, 438, 474, 475
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BGH, 11.03.1999 - III ZR 292/97
Schadensersatzansprüche aus der Schlechterfüllung eines selbständigen, unentgeltlichen Auskunfts- oder Beratungsvertrags verjähren gemäß § 195 BGB in 30 Jahren.
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BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02
Ein Wirtschaftsprüfer, der einem Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospekts als sogenannter Garant aus Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, kann auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz).
Haftet ein Wirtschaftsprüfer sowohl als Garant aus Prospekthaftung als auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, so verjährt letzterer Anspruch nach den für die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln (bis zum 31. 12. 2003 § 51 a WPO, jetzt § 195 BGB).
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BGH, 06.06.2002 - III ZR 181/01
a) Endet das Besitzrecht des Endpächters einer Kleingartenparzelle infolge der Kündigung des Zwischenpachtvertrags durch den Hauptverpächter, so kann der Endpächter hinsichtlich der von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen gemäß § 11 Abs. 2 BKleingG unmittelbar vom kündigenden Hauptverpächter oder demjenigen, der die kleingärtnerisch genutzte Fläche in Anspruch nimmt, eine angemessene Entschädigung nach § 11 Abs. 1 BKleingG verlangen.
b) Der Kündigungsentschädigungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, nicht in der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB a. F./ § 548 Abs. 2 BGB n. F.
BKleingG § 11; BGB § 195, § 558 Abs. 1 in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung, § 548 Abs. 2 in der ab dann geltenden Fassung
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BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
a) Zum Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gegen den Berechtigten wegen der Durchführung von Maßnahmen, die von der Gemeinde nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanziert werden (hier: Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Wohnungen nach dem Programm "Leerstandsbeseitigung 92/ 93").
b) Die Frage, ob vom Verfügungsberechtigten durchgeführte bauliche Maßnahmen als "gewöhnliche Erhaltungskosten" anzusehen sind, die er aus den ihm bis zum 30. Juni 1994 verbleibenden gezogenen Nutzungen zu bestreiten hat, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen zu beurteilen; unerheblich ist, ob der Zustand der Immobilie auf der Unterlassung gebotener Erhaltungsmaßnahmen während der Zeiten der DDR beruht.
c) Der Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verjährt in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB.
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 5; BGB § 195 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung
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BGH, 05.11.2001 - II ZR 119/00
a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung beendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37).
b) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unternehmensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängige Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist.
c) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
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BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07
Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.
Ein Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung mit Fremdmitteln zu erwerben, muss darüber aufklären, dass er die Zinsen für das von dem Käufer aufzunehmende Darlehen subventioniert, wenn sich die Zinssubvention nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt.
